OGH 2Ob349/00p

2Ob349/00pObergericht11.01.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob349/00p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef St*****, vertreten durch Mag. Peter A. Miklautz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Ingrid Hochstaffl-Salcher, Rechtsanwältin in Wörgl, wegen S 250.000,-- sA, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. November 2000, GZ 3 R 242/00p-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei aus dem Titel des Schadenersatzes den Betrag von S 250.000,-- sA.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision" des Klägers.

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand wie hier nicht S 260.000,-- übersteigt, und auch kein Ausnahmefall im Sinne des § 502 Abs 4 oder 5 ZPO vorliegt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit dem selben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0109620; vom erkennenden Senat etwa auch in 2 Ob 237/00t), auch, wenn das Rechtsmittel fälschlicherweise als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO), und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in den Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (EvBl 1998/139).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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