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15Os171/00•OGH 15Os171/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nazmi A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Wiederaufnahmswerbers Nazmi A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. Oktober 2000, AZ 6 Bs 442/00, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die (auch als Berufung bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Nazmi A*****, die gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu AZ 16 Vr 439/99 des Landesgerichtes Innsbruck gerichtet war, nicht Folge gegeben.
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - die Strafprozessordnung gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht.
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