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4Ob2/01z•OGH 4Ob2/01z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden (und widerbeklagten) Partei Wilfried P*****, vertreten durch Mag. Klaus Tusch ua Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte (und widerklagende) Partei Lisbete P*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer ua Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2000, GZ 1 R 147/00a-80, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hat - zum Teil auf Grund eigener Feststellungen nach ergänzender Vernehmung beider Ehegatten - die Grundsätze der Rechtsprechung zu den Fragen der Bewertung und Zurechnung von Eheverfehlungen im Allgemeinen und der Verschuldensteilung unter Einbindung der Problematik eines überwiegenden Zerrüttungsverschuldens im Besonderen zutreffend dargelegt und im vorliegenden Fall auch in vertretbarer Weise beachtet. Die Beklagte geht in der ao Revision offenbar davon aus, dass jede ihr als Eheverfehlung angelastete Verhaltensweise bloß eine temperamentbedingt heftige Reaktion auf (unmittelbar) vorangegangenes Fehlverhalten des Klägers gewesen wäre, ohne dass sich in den umfangreichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen hiezu eine positive Feststellung fände. Sie unterstellt überdies dem Kläger als weitere schwere Eheverfehlung zumindest ab Oktober 1995 eine Unterhaltsverletzung, obwohl sich dazu (gerade) aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte finden lassen. Nicht zuletzt verniedlicht sie ihre ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann, welche sie gegen den erklärten Willen des ihr als eifersüchtig bekannten Klägers bis zu dessen Auszug aus der Ehewohnung über Monate hinweg aufrechterhielt, die aber nach den Feststellungen gerade vom Kläger als besonders ehezerrüttend empfunden und zum Anlass seines Auszugs aus der Ehewohnung genommen wurde, in unzutreffender Weise. Mag auch nach dem Gesamtbild der Ehe der Streitteile, wie es sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen darbietet, der Kläger auf Grund seines dominanten Verhaltens gegenüber der Beklagten (grundlose Eifersucht mit außergewöhnlichen Verboten, mit bestimmten Personen außer Haus, abends allein zusammenzukommen) "Auslöser" vieler Streitigkeiten gewesen seien, so kann doch in der Auffassung der Vorinstanz, auch das Verhalten der Beklagten sei ursächlich ehezerstörend und daher nicht zu vernachlässigen gewesen, keine grobe Fehlbeurteilung gesehen werden.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.
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