OGH 4Ob3/01x

4Ob3/01xObergericht16.01.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob3/01x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein , vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K GmbH Co KG, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler und Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2000, GZ 2 R 88/00a-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach es bei Gewinnspielen auf die im Einzelfall zu prüfende Attraktivität des Gewinnspiels ankommt und unerhebliche Nachfrageverlagerungen nicht ausreichen, um ein Lock- und Werbemittel annehmen zu können. Sie verweist auf die Entscheidung 4 Ob 236/00k, mit der der außerordentliche Revisionsrekurs der dort klagenden Partei zurückgewiesen wurde. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage vorliege. Das Rekursgericht hatte die Auffassung vertreten, dass die Chance, durch den Erwerb einer weiteren Zeitschrift um 25 S eine Tageskarte in einem Kärntner Schigebiet um 30 S billiger zu erhalten, kaum eine ins Gewicht fallende Lockwirkung auszuüben vermöge.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auf dem Titelblatt der "*****Zeitung" unter gleichzeitiger Abbildung eines Mädchens mit Adventkranz und Adventkalender angekündigt, dass der Zeitung ein Adventkalender gratis beiliege. Diese Ankündigung kann, was ihre Werbewirksamkeit betrifft, weder mit der Ankündigung, durch den Erwerb einer weiteren Ausgabe einer Zeitschrift einen Preisvorteil von 5 S beim Kauf einer Tageskarte in einem Kärntner Schigebiet zu erlangen, noch mit der den Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 290/99x (MR 2000, 75 [Swoboda, Korn] = ÖBl 2000, 126 - Tipp des Tages III) bildenden Ankündigung der Verlosung von jeweils zwei bis sechs Karten für Kleinkunstveranstaltungen nur im Blattinnern einer Tageszeitung verglichen werden. Der behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach die Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel keine verbotene Zugabe im Sinne des § 9a Abs 1 UWG ist, wenn sie geeignet ist, zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen, liegt daher nicht vor.

Feststellungen zum Wert des Adventkalenders waren nicht notwendig, weil die Attraktivität einer derartigen Zugabe schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt werden kann. Einer Rechtsprechung zur Frage, ob Zugaben, die nach dem Erwerb einen täglichen Anreiz zum Kauf einer Zeitung wegen ihres redaktionellen Inhalts ausüben, als Reklamegegenstand anzusehen sind, bedarf es nicht, weil nach § 9a Abs 2 Z 3 UWG nur dann keine Zugabe vorliegt, wenn der Reklamegegenstand durch eine - hier nicht vorliegende - auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet ist.

Keiner Rechtsprechung bedarf es auch zur Frage, ob eine Zugabe auch dann vorliegt, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, den das Publikum ohnedies gratis von dritter Seite, überdies in besserer Qualität, erhält. Ein derartiger Sachverhalt ist im vorliegenden Fall weder bescheinigt noch offenkundig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.