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5Ob138/00f•OGH 5Ob138/00f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Renate P*****, vertreten durch Dr. Witt Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Mag. Emma W*****, 2. Mag. Helga G*****, 3. Mag. Anton G***** , alle vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG (S 4.626,31), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. März 2000, GZ 39 R 28/00g-24, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Juni 2000, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 19. November 1999, GZ 22 Msch 74/97b-19, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Rekursgericht stellte eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes im Rahmen der Betriebskostenabrechnung 1995 um S 6.197,20 (berichtigt auf S 4.626,31) fest und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte den gegen diese Rekursentscheidung erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Antragsgegner dem Obersten Gerichtshof vor (wo die Akten nach dem rekursgerichtlichen Berichtigungsbeschluss vom 16. Juni 2000 am 20. Dezember 2000 wieder einlangten).
Die Vorgangsweise des Erstgerichts widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 12 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.
Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO.
Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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