OGH 11Os139/00

11Os139/00Obergericht16.01.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os139/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Paul G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20. Juni 2000, GZ 29 Vr 2271/99-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul G***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (A) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (C) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt.

Danach hat er in R*****

zu A) Jasmina Biro E***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs und Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar dadurch, dass er

1. ) im Juni 1999 durch Drücken auf die Couch und Auseinanderdrücken der Füße mit seinen Beinen einen Geschlechtsverkehr durchführte, sowie

2. ) von Juni bis Dezember 1999 die Genannte vier- bis fünfmal zum Oralverkehr nötigte, und zwar teilweise mit Gewalt, indem er sie in einem Fall am Kopf erfasste, diesen zu seinem Geschlechtsteil drückte und ihr den Penis in den Mund steckte, sowie teilweise durch gefährliche Drohung, indem er für den Fall der Verweigerung des Oralverkehrs mit der Vornahme einer "Vergewaltigung" drohte;

zu B) von 1996 bis Oktober 1997 an seiner zur Tatzeit noch unmündigen Stieftochter Jasmina Biro E*****, geboren am 22. Oktober 1983, durch Betasten an der Brust und im Geschlechtsbereich sowie durch Einführen seines Fingers in deren Scheide geschlechtliche Handlungen vorgenommen;

zu C) durch die unter B) genannten Handlungen sein minderjähriges Stiefkind zur Unzucht missbraucht;

zu D) im Juni 1999 Jasmina Biro E***** durch gefährliche Drohung, dass sie von den Vorfällen niemandem erzählen dürfe, sonst werde er sie schlagen, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung genötigt.

Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelanträge nur einen Freispruch hinsichtlich der Faktengruppe A sowie auf Basis des Faktums B (offenbar auch hinsichtlich der nicht ausdrücklich erwähnten, mit geringerer Strafe bedrohten Schuldsprüche C und D) eine Strafneubemessung begehren (S 352), wobei in der Berufung auf das "reumütige und volle Geständnis" zu B hingewiesen wird (S 350). Dessen ungeachtet werden in den Beschwerdeausführungen auch die Fakten B und C betreffende Urteilspassagen bekämpft.

Der Beschwerdebehauptung (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die festgestellte subjektive Tatseite zu den Schuldsprüchen A/1 und 2 ausreichend begründet und sich umfassend mit der Verantwortung des Angeklagten, der immer (auch freiwilligen) Beischlaf und diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen mit seiner Stieftochter bestritt (S 21, 83 f, 215 f, 231, 279), und der Zeugenaussage des Tatopfers auseinandergesetzt (US 7 bis 17). Eine darüber hinausgehende Erörterung des in der Rechtsmittelschrift zitierten Detail aus der Aussage der Jasmina Biro E***** über deren Unsicherheit, ob der Angeklagte sich der fehlenden Freiwilligkeit zum Beischlaf (A/1) bewusst war (S 129), war nicht geboten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), zumal die Zeugin von einem sofortigen Gewalteinsatz ihres Stiefvaters sprach und zur Tatbestandsverwirklichung auch die Überwindung eines nur erwarteten Widerstandes des Opfers ausreicht (Leukauf/Steininger Komm3 § 201 StGB RN 12, 23).

Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Frage der "Freiwilligkeit" bei den zu B und C ergangenen Schuldsprüchen releviert, bleibt unerfindlich, weil es bei den Tatbeständen nach §§ 207 Abs 1 und 212 Abs 1 StGB auf eine Willensbeugung des Opfers gar nicht ankommt.

Entgegen der Beschwerde ging das Schöffengericht hinlänglich auf die Angaben der Zeugin Bettina P***** ein (US 13, 14) und setzte sich auch mit den vom Tatopfer geäußerten Selbstmordgedanken und der Einordnung der Tatzeitpunkte auseinander; zu einer Befassung mit jeder Einzelheit von Aussageinhalten war aber das Erstgericht nicht verhalten (abermals § 270 Abs 2 Z 5 StPO; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 7, 8).

Der gegenteilige Beschwerdeeinwand, der Schöffensenat hätte die Depositionen der Zeugin Bettina P***** nicht berücksichtigen dürfen, weil einer Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 5. Mai 2000 nicht zugestimmt worden sei, findet im Akteninhalt keine Deckung; ergibt sich doch aus dem nicht beanstandeten Hauptverhandlungsprotokoll vom 20. Juni 2000 (ON 38), dass von der gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO parteieneinverständlichen Verlesung sämtlicher Niederschriften und Vernehmungsprotokolle nur jene der Ehegattin des Angeklagten ausgenommen wurden (S 296; vgl auch S 351a).

Die Beschwerdebehauptung, die "Feststellung" (richtig: beweiswürdigende Erwägung) des Erstgerichtes, dass bei allen sexuellen Übergriffen des Angeklagten niemand zu Hause war (US 15), beruhe auf einer aktenwidrigen Wiedergabe der Angaben der Jasmina Biro E*****, bezieht sich einerseits auf keine für die Anwendung eines bestimmten Strafgesetzes oder die Strafsatzwahl entscheidende Tatsache und trifft andererseits nicht zu. Denn diese Zeugin bekundete mehrfach, bei den Tathandlungen mit dem Beschwerdeführer allein im Haus gewesen zu sein (S 27, 125, 135), weshalb auch das Zitat in der Rechtsmittelschrift, wonach die (Halb)Geschwister "draussen" spielten, durchaus mit der kritisierten Urteilsannahme im Einklang steht. Mit dem rein spekulativen Hinweis darauf, dass die Halbgeschwister "Geräusche (Schreie) gehört haben müssen", zeigt der Nichtigkeitswerber keinen formellen Begründungsmangel auf.

Soweit der Beschwerdeführer den Tatzeitpunkt zu A/1 (entgegen den Urteilskonstatierungen) als "nicht feststellbar" bezeichnet und unterschiedliche Angaben des Tatopfers hierüber zu eigenständigen Beweiserwägungen nützt, spricht er ebenfalls eine nicht entscheidungsrelevante Tatsache an und übt lediglich in unzulässiger Art Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) moniert das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen, nämlich die Vernehmung zweier Zeuginnen. Der Nichtigkeitswerber verabsäumt aber darzulegen, inwiefern diese Zeuginnen etwas zur Förderung der Ermittlung der Wahrheit in erheblichen Punkten hätten beitragen können.

Aus welchem Grund die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite beim Faktum B (US 5) diesen Schuldspruch nicht zu tragen vermögen, wird in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO), weshalb auf diesen Einwand nicht sachlich einzugehen war. Die Beschwerdeausführungen begehren vielmehr durch Hinweise auf Aussagepassagen des Angeklagten und des Tatopfers anders lautende Konstatierungen, was aber mit den Prozessvorschriften, die einen Vergleich des festgestellten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz (hier: § 207 Abs 1 StGB) erfordern, nicht in Einklang zu bringen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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