OGH 6Ob334/00m

6Ob334/00mObergericht17.01.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob334/00m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Institut , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstaße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei P. ***** Gesellschaft mbH in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Ferid P, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 800.000,-- S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2000, GZ 2 R 167/00x-30, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. Juni 2000, GZ 29 Cg 159/98w-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Revision greift unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und releviert Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht behandelt, aber verneint hat. Dies gilt auch für das unter dem Titel Aktenwidrigkeit erstattete Revisionsvorbringen.

Mit ihrer Rechtsrüge geht die Revision überwiegend von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus. Ein von der Klägerin veranlasster Irrtum wurde nicht festgestellt. Ein gemeinsamer Irrtum über die Verwertungsmöglichkeit des Gases könnte zwar nach herrschender Meinung Gegenstand einer Irrtumsanfechtung sein (obwohl der Anfechtungsgegner den Irrtum gar nicht veranlasst hat; vgl dazu Koziol/Welser I10 129). Die Beklagte will aber in Wahrheit keine Rückabwicklung nach erfolgreicher Irrtumsanfechtung oder eine Vertragsanpassung nach § 872 ABGB, sie strebt vielmehr die Bezahlung des nicht vereinbarten Werklohns für die Errichtung der Entgasungsanlage an, also im Ergebnis eine volle Tragung des Risikos durch das klagende Institut. Eine Irrtumsanfechtung setzte überdies die Anfechtung innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss voraus (§ 1487 ABGB).

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