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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Robert B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB, AZ 9 b EVr 288/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Wien durch Ing. Emil L***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
In der in der Strafsache AZ 9 b E Vr 288/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eingebrachten, unter anderem als "Beschwerde wegen Verletzung der Menschenrechte, der Folterschutzkonvention usw" bezeichneten Eingabe vom 18. November 2000 lehnt der Einschreiter "das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien" ab, ohne konkrete Umstände darzutun, welche geeignet wären, die volle Unbefangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Wien in Zweifel zu setzen. Die Ablehnung des gesamten Gerichtshofes zweiter Instanz erweist sich somit als unbegründet.
Die Entscheidung über die Ablehnung (sämtlicher Richter) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 74 Abs 2 StPO).
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