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12Os157/00•OGH 12Os157/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. September 2000, GZ 4 Vr 944/00-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Jürgen H***** wurde (1.) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (2.) des Diebstahls nach § 127 StGB und (3.) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Nur den Schuldspruch wegen Raubes bekämpft der Angeklagte aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Darnach hat er am 13. November 1999 in Graz Rene H***** mit Gewalt gegen seine Person, indem er ihn mit der flachen Hand auf den Hinterkopf schlug (US 6), ihn am Pullover packte, durch eine Drehbewegung den Ausschnitt des Pullovers verengte und ihn solcherart würgte, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Lederjacke im Wert von etwa 500 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den privilegierten Raub nach § 142 Abs 2 StGB kumulativ gefordert sind (Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 27), kann angesichts der festgestellten und rechtsrichtig als erheblich beurteilten Gewaltanwendung (US 5, 6 und 8) der in der Mängelrüge (Z 5) ins Treffen geführte Umstand auf sich beruhen, dass zwischen der Bewertung der geraubten Jacke im Urteilsspruch (US 2) und jener der Urteilsgründe (US 9) ein nur bei isolierter Betrachtung entscheidender Widerspruch besteht.
Der weiteren Mängelrüge (Z 5) zuwider findet die Urteilsannahme, dass der Angeklagte ein Anprobieren der Jacke gegenüber Rene H***** nur vortäuschte, weil er von Anfang an einen erforderlichenfalls gewaltsam durchzusetzenden Zueignungsvorsatz hatte (US 5), in den vom Raubopfer geschilderten Tatmodalitäten, vor allem der Art und Weise der Kontaktanbahnung, dem vom Angeklagten danach geforderten abseits gelegenen Ort der Jackenübergabe und den unmittelbar nach der Aufforderung zur Rückgabe derselben gesetzten Gewalthandlungen eine tragfähige Stütze.
Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer vor dem Untersuchungsrichter auch in diesem Umfang ein volles Geständnis abgelegt (99d), sodass die Aktenlage insgesamt keinerlei Anlass zu den insoweit weiters behaupteten erheblichen Bedenken (Z 5a) bietet.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt zur Gänze einer prozessordnungsgemäßen Darstellung:
Mit ihren Einwänden gegen die Tatbeurteilung als Raub verabsäumt sie die Bezeichnung der angeblich rechtsrichtigen Alternative und missachtet in ihrer Argumentation überdies den darin gelegenen entscheidenden Urteilssachverhalt, dass dem Angeklagten die Jacke unter der unmittelbaren Kontrolle des Gewahrsamsinhabers nur zum Anprobieren, somit ohne Erlangung des Alleingewahrsams übergeben wurde (SSt 49/63, Eder-Rieder WK § 142 Rz 9).
Ebensowenig ist das Beschwerdevorbringen mit der Reklamation einer Unterstellung der Tat unter § 142 Abs 2 StGB umfassend an den Urteilsannahmen orientiert, weil es mit der Behauptung nicht erheblicher Gewaltanwendung die insoweit gebotene Berücksichtigung aller konkreten Fallgegebenheiten ignoriert, wozu neben den ins Treffen geführten Modalitäten hier vor allem der Umstand zählt, dass sich der Angeklagte bei der gewaltsamen Erlangung der Jacke vorsorglich von zwei Freunden unterstützen ließ und diese gemeinsam das gegenüber dieser Übermacht wehrlose Opfer nicht nur durch Würgen, sondern auch durch Versetzen von Fußtritten und Faustschlägen, somit mit massiver Gewalt attackierten (US 6 und 8).
Die somit teils offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO) war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist damit das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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