OGH 12Os160/00

12Os160/00Obergericht18.01.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os160/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ahmet B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. September 2000, GZ 13 Vr 1050/00-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Ahmed B***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er im Oktober 1999 in Klagenfurt Sandra R***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur wiederholten Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie in seine Wohnung lockte, diese von innen versperrte und den Schlüssel an sich nahm, sie auf ein Sofa drückte, ihr die Kleider vom Leib zog, sie im Geschlechtsbereich ausgriff, ihr die Beine auseinanderzwängte und anschließend wiederholt in verschiedenen Stellungen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er diesen jeweils vor dem Samenerguss unterbrach, das Sperma auf ihren Körper spritzte und sie darüber hinaus dazu verhielt, an ihm einen Mundverkehr vorzunehmen, wobei er seine Forderungen durch die wiederholten Drohungen, es würde etwas passieren bzw er würde sie umbringen, wenn sie ihn nicht gewähren ließe bzw wenn sie nicht Ruhe gäbe, unterstrich.

Mit seiner dagegen erhobenen, allein auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden, geschweige denn erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Ob das Tatopfer auch von einer anderen Person durch mit Gewalt bewerkstelligter Berührung der Brüste, sei es auch mit Verletzungsfolgen, sexuell insultiert wurde, ist für die Beurteilung der dem Angeklagten zur Last liegenden Vergewaltigung ohne jede Relevanz.

Im Übrigen konnte der Tatbetroffenen die dazu erst in der Hauptverhandlung abgelegte Aussage der Zeugin M***** zufolge berechtigter Entschlagung in der Hauptverhandlung nicht vorgehalten werden. Gleiches gilt für die Angaben des erst nach Anklageerhebung als Zeugen namhaft gemachten Bruders des Angeklagten, Ajet B*****, dessen vage Wahrnehmungen zur Lösung der Schuldfrage vorweg nichts Entscheidendes beitragen konnten, weil er bei seiner einzigen, nicht zwangsläufig dem Tatgeschehen zuzuordnenden Beobachtung die ins Treffen geführte Besucherin nicht einmal gesehen hat.

Allfällige Probleme der Geschädigten mit ihrem Arbeitgeber P*****, dem sie sich bezüglich der Vergewaltigung anvertraut hatte (S 86 f), bedurften als nicht entscheidungswesentlich keiner weiteren Erörterung.

Widersprüche in den Aussagen des Opfers wurden vom Schöffengericht ohnedies einer eingehenden Würdigung unterzogen (US 10 ff) und logisch sowie empirisch mit tragfähiger Begründung der tatbedingten besonderen Belastungssituation zugeschrieben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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