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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Günther E*****, gegen die beklagte Partei Dieter K*****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 151.919,55 sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2000, GZ 4 R 193/00i-25, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht gab dem auf Zahlung eines Honorars von S 151.919,55 gerichteten Klagebegehren statt. Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es den Beklagten schuldig erkannte, dem Kläger S 24.018,91 sA zu bezahlen und das Mehrbegehren abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die Revision für zulässig erklären und die angefochtene Entscheidung dahin abändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben (also das Ersturteil wiederhergestellt) werde, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 (im Folgenden ZPO nF) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar S 52.000,--, nicht aber insgesamt S 260.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO nF binnen 4 Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber das Rechtsmittel beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO nF); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.
Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (vgl zum Fehlen der Bezeichnung des Berufungsgerichts Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 467), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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