Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Ob5/01w•OGH 8Ob5/01w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin Firma K***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch den Masseverwalter Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Ausscheidung einer Forderung, über den Revisionsrekurs des Gläubigers Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs der Firma A***** GmbH, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 13. November 2000, GZ 3 R 176/00b-130, mit dem der Rekurs des Gläubigers Dr. Viktor I*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs der Firma A***** GmbH, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. Oktober 2000, GZ 40 S 978/95d-125, teilweise zurückgewiesen und ihm teilweise keine Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses richtet, als jedenfalls unzulässig und, soweit er sich gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses richtet, als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist am 11. 12. 1995 eröffnet worden. Am 2. 9. 1996 hat der mit Beschluss vom 6. 3. 1996 bestellte Masseverwalter Dr. Anton Mikosch beim Handelsgericht Wien zu 19 Cg 67/96s eine Klage wegen S 5,670.086,22 sA gegen die beklagten Parteien 1. G***** GmbH (nachmals B***** Baugesellschaft mbH) und 2. A***** GmbH eingebracht. Über das Vermögen der Firma A***** GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16. 12. 1996, 6 S 1529/96m, das Konkursverfahren eröffnet; zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Viktor I***** bestellt.
Der Zivilprozess vor dem Handelsgericht Wien ist noch nicht beendet. Die der Klage zugrunde liegende Forderung resultiert aus einer Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin aus einem Vertrag vom 15. 4. 1991. Die Forderung war ursprünglich von der Gemeinschuldnerin an die Vbank K AG abgetreten worden, die die Forderung wiederum zwecks gerichtlicher Geltendmachung der Masse zum Inkasso abgetreten hat. Im Zuge einer globalen Bereinigung zwischen der Vbank K AG, den diversen Unternehmen des Ing. Karl K***** (darunter die Gemeinschuldnerin) und Ing. Karl K***** persönlich wurde die Vereinbarung über die Abtretung der Forderung an die Masse aufgehoben und festgestellt, dass sie auf Ing. Karl K***** persönlich übergegangen ist.
Am 22. 9. 1999 hat Dr. Viktor I***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma A***** GmbH im Hinblick auf das von ihm erwartete Obsiegen die bis dahin auf seiner Seite aufgelaufenen Prozesskosten aus dem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien in Höhe von S 143.102,30 als - durch den Prozessausgang - bedingte Masseforderung angemeldet und ihre Sicherstellung, allenfalls durch anzuordnenden separaten Erlag beantragt. Am 19. 6. 2000 wurde die Forderung auf S 346.085,34 ausgeweitet. Der Masseverwalter Dr. Mikosch hat die Forderung und die Berechtigung des Sicherstellungsantrags bestritten.
Im Hinblick auf die oben beschriebenen Abtretungsvorgänge hat der Gläubigerausschuss am 9. 12. 1999 beschlossen, die vor dem Handelsgericht Wien eingeklagte Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO aus der Masse auszuscheiden. Mit Beschluss vom 20. 1. 2000, 40 S 978/95d-108, hat das Erstgericht die Ausscheidung der Forderung konkursgerichtlich genehmigt. Der Beschluss wurde dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldnervertreter, der Vbank K AG und dem Handelsgericht Wien zugestellt. Am 15. 2. 2000 wurde vom Erstgericht die Rechtskraft bestätigt.
Mit dem erstgerichtlichen Beschluss vom 5. 10. 2000 wurden
1. ) die Anträge des Gläubigers Dr. Viktor I*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs der Firma A***** GmbH, auf Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. 1. 2000, 40 S 978/95d-108 und auf Aufhebung der Rechtskraftbestätigung dieses Beschlusses zurückgewiesen und
2. ) die Anträge dieses Gläubigers auf Sicherstellung der bis 1. 7. 1999 bzw bis 16. 5. 2000 aufgelaufenen Prozesskosten im Verfahren 19 Cg 67/96s des Handelsgerichtes Wien sowie auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Verhandlung über diese Sicherstellungsanträge abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger Dr. Viktor I***** Rekurs erhoben. Soweit sich der Rekurs gegen den Punkt 1.) des angefochtenen Beschlusses richtete, wurde ihm vom Rekursgericht nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs insoweit jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO, § 171 KO). In Bezug auf die Anfechtung des Punktes 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses wurde der Rekurs zurückgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche (Revisions)Rekurs nicht zulässig ist.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Gläubigers Dr. Viktor I***** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass dem Rekursgericht aufgetragen werde, dem Revisionsrekurswerber eine Ausfertigung des Beschlusses vom 20. 1. 2000 (ON 108) zuzustellen, die Rechtskraftbestätigung dieses Beschlusses ON 108 aufzuheben sowie eine Sicherstellung der angemeldeten Masseforderung durch das Konkursgericht anzuordnen.
Zu Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses (betreffend Punkt 1.) des erstgerichtlichen Beschlusses):
Soweit das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, ist jeglicher Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der hier nicht zutreffende Ausnahmsfall dieser Gesetzesstelle (nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen) nicht vorliegt.
Dies gilt auch für konforme Beschlüsse im Konkursverfahren (stRsp - RIS-Justiz RS0044101; zuletzt 8 Ob 112/00d; 8 Ob 256/00f).
Zu Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses (betreffend Punkt 2.) des erstgerichtlichen Beschlusses):
Der angefochtene Beschluss wurde dem Gläubiger Dr. Viktor I***** am 23. 11. 2000 zugestellt. Der Rekurs wurde erst am 11. 12. 2000, somit außerhalb der 14tägigen Frist des § 176 Abs 1 KO zur Post gegeben, weshalb der Rekurs insoweit als verspätet zurückzuweisen ist.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.