OGH 15Os1/01

15Os1/01Obergericht25.01.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os1/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ukoha K***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 16. November 2000, GZ 7 Vr 571/00-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz übermittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ukoha K***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter (und dritter) Fall und Abs 3, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt, weil er am 7. September 2000 in Schärding den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 398,6 Gramm Kokain (161 + - 21 Gramm Reinsubstanz) und 485,1 Gramm Heroin (45 + - 2,8 Gramm Heroinbase, 0,5 + - 0,12 Gramm Morphinbase und 6 + - 1,5 Gramm Monoacetylmorphinbase) als Mitglied einer Bande von den Niederlanden (aus- und) über Deutschland nach Österreich eingeführt hat, wobei er in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die dagegen vom Angeklagten nominell aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Die prozessordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes verlangt nämlich ein striktes Festhalten am erstgerichtlichen Urteilssachverhalt und den allein auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums. Nach den tatrichterlichen Feststellungen passierte der Rechtsmittelwerber in Schärding mit dem Schnellzug aus Amsterdam die Grenze nach Österreich und führte das (verschluckte) tatverfangene Suchtgift ein. Kurz nach seiner Einreise nach Österreich wurde er vor Linz kontrolliert und das Suchtgift später in der Inquisitenabteilung des Krankenhauses Schärding sichergestellt (US 4). Die Beschwerde mutmaßt indes nur urteilsfremd, dass bei einem Betreten noch vor dem Überfahren der Bundesgrenze die Tat beim Versuch geblieben wäre.

Soweit das Vorbringen - der Sache nach - auch als Verfahrensrüge (Z 4) und/oder als Mängelrüge (Z 5) aufgefasst werden könnte, ist es in beiden Richtungen unbegründet.

Zum einen wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten Antrages auf Vernehmung des BI Hubert N***** oder einer anderen informierten Person des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich zum Beweis dafür, dass die Kontrolle des Angeklagten bereits auf bundesdeutschem Staatsgebiet, vor Passieren der Grenze in Passau erfolgte, und daher allenfalls Versuch vorliegt, Verteidigungsrechte nicht verletzt (S 218). Nach Lage des Falles hätte der Verteidiger bei Antragstellung nach der sich zu diesem Zeitpunkt dem Gericht bietenden Sachlage in erster Instanz zudem konkret darlegen müssen, warum entgegen dem klaren Inhalt der Strafanzeige (S 11 und 21), der auch mit der Verantwortung des Angeklagten übereinstimmt (S 144), dennoch das von ihm angestrebte Beweiswergebnis zu erwarten war.

Zum anderen findet die Konstatierung über die vollendete (Aus- und) Einfuhr des Suchtgifts in den vorgenannten Beweismitteln (denkmöglich) ihre zureichende Deckung, weshalb von einer "Scheinbegründung" keine Rede sein kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285i StPO).

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