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15Os6/01•OGH 15Os6/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerlinde St***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. November 2000, GZ 36 Vr 1338/00-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerlinde St***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie von März 1999 bis Jänner 2000 in Innsbruck und Kufstein mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Johann P***** durch die Vorgabe, die erbetenen Darlehen auch wieder zurückzuzahlen, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur (sukzessiven) Hingabe von Darlehen in einer Gesamthöhe von 1,034.000,-- S verleitet hat, wodurch ein 500.000,-- S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde.
Die dagegen aus Z 4 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Die (neben einer unzulässigen Schuldberufung auch eine unbeachtliche Neuerung enthaltende) Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen zwei Zwischenerkenntnisse des Gerichtshofs (S 147 f iVm US 13 f). In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger zunächst den Antrag "auf Einvernahme der diensthabenden Beamten am 22. und 23. 7. 1999 beim GPK-Kufstein zum Beweis dafür, dass es nicht zutrifft, dass Herr Johann P***** an einem dieser beiden Tage oder auch in Zeiträumen danach beim GPK-Kufstein nachgefragt hat, ob es in der Wohnung in Kufstein, Kaiserbergstraße Nr. 11 einen Einbruch gegeben hat" (S 147). Nach Ablehnung dieser Beweisaufnahme durch das Schöffengericht ergänzte bzw präzisierte der Verteidiger den Antrag dahin, "dass dem Beamten eine derartige Anfrage in Erinnerung wäre, insbesondere ins Dienstbuch eingetragen worden wäre und somit klar ist, dass diese Anfrage des Zeugen P***** nicht stattgefunden hat" (abermals S 147). Auch dieser ergänzte Beweisantrag wurde als unzulässiger Erkundungsbeweis nicht zugelassen.
Dies jedoch zu Recht, weil die Frage, ob der geschädigte Johann P***** wegen eines ihm gegenüber von Gerlinde St***** (zum Zweck seiner weiteren Täuschung) behaupteten Wohnungseinbruchs bei der Gendarmerie "nachgefragt" bzw "angefragt" hat, keine entscheidungswesentliche (also weder für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatz maßgebende) Tatsache berührt. Daher wäre die Angeklagte angesichts der nicht ausreichend präzisierten Angaben zu Beweismittel und Beweisthema umso mehr verpflichtet gewesen, bei Antragstellung konkret darzulegen, aus welchen Gründen und inwiefern ihrer Meinung nach aus der Durchführung dieses Beweises überhaupt ein verwertbares Ergebnis für die Schuldfrage zu erwarten war (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19cc). Dieses Versäumnis kann auch durch (noch so weitwendige) Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr saniert werden. Im Übrigen steht objektiv fest, dass zur fraglichen Zeit kein Wohnungseinbruch angezeigt wurde (S 65 oben).
Somit wurde die Angeklagte durch die (im Ergebnis) zutreffende Ablehnung des Beweisantrages in ihren Verteidigungsrechten nicht verkürzt.
Die nominell auf Z 10 gegründete Subsumtionsrüge bekämpft die (ihrer Ansicht nach inhaltsleere und in den Beweisergebnissen nicht gedeckte) Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB und strebt "allenfalls" (bloß) eine Verurteilung nach § 147 Abs 2 StGB an.
Indes verfehlt die Beschwerdeführerin mangels Orientierung an den (formell mängelfrei begründeten) subjektiven und objektiven Urteilsfeststellungen, denen zufolge sie den gutgläubigen Johann P***** sukzessive um insgesamt 1,034.000,-- S betrügerisch geschädigt hat, die gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes (vgl hiezu für viele Mayerhofer aaO § 281 E 26, 30).
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Angeklagten, die sich auf die schriftliche Rechtsmittelausführungen beruft - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass die Entscheidung über die zudem erhobene Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (§ 285i StPO).
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