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15Os139/00 (15Os140/00)•OGH 15Os139/00 (15Os140/00)
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach §28 Abs2, 3 erster Fall, 4 Z2 und 3SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Heinrich E*****, Robert F*****, KarlHeinz L*****, Gerhard S*****, Wolfgang O*****, Gerhard Dieter H*****, Maximilian G*****, Heinrich W*****, Markus P***** und Andreas T***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend alle Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 8.Juni2000, GZ35Vr2496/97967, und über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten Andreas T***** gegen den zugleich gemäß §494a Abs1 Z4 StPO ergangenen Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden -ausgenommen jene der Angeklagten Maximilian G***** und Markus P***** aus Z12 des §345 Abs1 StPO- werden zurückgewiesen.
Über die (verbleibenden) Rechtsrügen des Maximilian G***** und des Markus P***** nach§345Abs1Z12 StPO sowie über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft betreffend alle Angeklagten sowie über die (implizierte) Beschwerde des Andreas T***** wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß §390a StPO fallen den Angeklagten auch die durch ihre erfolglos gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche und andere Entscheidungen enthaltenden) Urteil wurden die Angeklagten wie folgt schuldig erkannt:
1. Heinrich E***** des Verbrechens nach §28 Abs2, 3 erster Fall,Abs4 Z2 und 3SMG (AI.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach §278 Abs1 StGB (B) und des Glücksspiels nach §168 Abs(zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (GIV.),
2. Robert F***** der Verbrechen nach§28Abs2, 3 erster Fall, Abs4Z2 und3SMG (A II.) und der schweren Nötigung nach §§105Abs1,106Abs1 Z3 StGB (E I.1.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach§278Abs1 StGB (B), der Zuhälterei nach §216Abs2 StGB (C I.), der versuchten Nötigung nach§§15,105Abs1 StGB (EI.2.), der schweren Körperverletzung nach§§83 Abs1,84Abs1 StGB (FI., II.und III.), des Glücksspiels nach§168Abs(zu ergänzen: 1 und) 2StGB (GI.),nach§50Abs1 Z1 WaffenG (H), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach§§15,269Abs1 erster FallStGB (I.)undnach§27Abs1 SMG (J),
3. KarlHeinz L***** des Verbrechensnach§28Abs2, 3 erster Fall,Abs4Z2 SMG (AIII.) sowie der VergehenderBandenbildungnach§278Abs1 StGB (B), dergefährlichenDrohungnach §107Abs1 StGB(D) und des Glücksspielsnach§168Abs1 und 2 StGB (GII.),
4. Gerhard S***** derVergehen der Bandenbildungnach §278Abs1 StGB (B), des Glücksspielsnach §168Abs1 und 2 StGB(GIII.)undnach27Abs1 SMG (JII.),
5. Wolfgang O***** des Verbrechensnach§28Abs2, 3 ersterFall,Abs4Z2 SMG (AIV.)sowie des Vergehens derBandenbildungnach§278Abs1 StGB (B),
6. Gerhard H***** der VergehenderBandenbildungnach§278Abs1 StGB (B), der Zuhältereinach §216Abs2 StGB (CII.),der Körperverletzungnach§83Abs1 StGB (FII.) und des Glücksspiels nach §168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (GV.),
7. Maximilian G***** des Verbrechensnach§28Abs2, 3 ersterFall,Abs4Z2 SMG(AV.) sowie des Vergehens der Bandenbildungnach§278Abs1 StGB (B),
8. Heinrich W***** des Verbrechensnach§28Abs2 und 3 erster Fall SMG (AVI.),
9. Markus P***** des teilweise im Versuchsstadium (§15 StGB) gebliebenen Verbrechensnach§28Abs2, 3 ersterFall,Abs4Z2SMG(AVII.) sowie des Vergehens der Bandenbildungnach §278Abs1 StGB (B),
10. Andreas T***** des Verbrechensnach§28Abs2, 3 erster Fall, Abs4Z2 SMG (AVIII.) sowie derVergehen der Bandenbildungnach§278Abs1 StGB (B) undder versuchten Nötigungnach§§15,105Abs1 StGB (EII.).
Danach haben die Angeklagten in Innsbruck und an anderen Orten
A
den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Abs6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, und zwar:
I. Heinrich E***** zwischen 1993 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Hanspeter P*****, Georg I*****, Roland M***** und an zahlreiche weitere, namentlich nicht bekannte Cocainkonsumenten, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging,dessen Menge zumindestdas25fachederimAbs1 angeführten Grenzmenge(Abs6) ausmachte, und er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;
II.Robert F***** zwischen ca. 1991 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an Andreas T***** sowie an die abgesondert verfolgten Hanspeter P*****, Roland M*****, Georg I***** Christian E*****, Alexander H*****, Sabina I***** und an zahlreiche weitere, namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging,dessen Menge zumindestdas25fachederimAbs1 angeführten Grenzmenge(Abs6) ausmachte, und er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;
III.KarlHeinz L***** zwischen ca. 1992 und Frühjahr 1998 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an Markus P***** und Andreas T***** sowie an die abgesondert verfolgten Roland M*****, Georg I*****, Christian E*****, Roland P***** und an zahlreiche weitere, namentlich nicht ausgeforschte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;
IV. Wolfgang O***** zwischen Sommer 1996 und Februar 1998 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Hanspeter P*****, Georg I*****, Helmut P*****, Manuela G*****, Robert W*****, Christian R*****, an einen weiteren Burschen mit dem Vornamen "Christian" sowie an unbekannte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;
V.Maximilian G***** zwischen ca. 1991 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Alexander H*****, Daniela S*****, Christian L*****, Bernhard K***** sowie an zahlreiche weitere Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;
VI.Heinrich W***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Verlaufe des Jahres 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Harald W***** und Roland M*****
VII.Markus P*****
a)im Jahre 1996 und bis einschließlich Sommer 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an zahlreiche namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;
b)am 16.Mai1997 durch den versuchten gewerbsmäßigen Verkauf von ca. 50g Cocain an einen als verdeckten Ermittler auftretenden Beamten des Bundesministeriums für Inneres, wobei er die Tat als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;
VIII.Andreas T***** im Jahre 1996 und bis 24.Oktober1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Christina R*****, Tamara G*****, Günther R*****, Benjamin M***** sowie an zahlreiche weitere Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;
B
Heinrich E*****, Robert F*****, KarlHeinz L*****, Gerhard S*****, Wolfgang O*****, Gerhard H*****, Maximilian G*****, Markus P***** und Andreas T***** sich in den Jahren1996 und 1997 mit zwei oder mehreren anderen, nämlich mit den Mitangeklagten (außer Heinrich W*****) und dem abgesondert verfolgten Maximilian P*****, mit dem Vorsatz verbunden, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt strafbare Handlungennach§28Abs2 bis 5 SMG ausgeführt werden;
C
mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer Personen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachangeführte Personen ausgebeutet und ihnen die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorgeschrieben, wobei sie mehrere solche Personen zugleich ausnützten, und zwar:
I.Robert F***** zwischen ca.1985 und Herbst1997 dadurch, dass er Andrea D*****, Christine M*****, Dagmar L***** und zahlreiche weitere Prostituierte aufforderte, für ihn der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen, ihnen die jeweiligen Standplätze sowie deren "Arbeitszeiten" bestimmte und ihnen den Großteil des Schandlohnes abnahm, sowie weiteren namentlich nicht bekannten Prostituierten des Lokals "Love" die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschrieb, indem er sie anwies, lediglich gegen Bezahlung fixer, an ihn abzuliefernder zusätzlicher Sätze (sogenannter "Auslösen") auch außerhalb des Lokals "Love" diverse Liebesdienste durchzuführen, und von den jeweiligen Freiern den Schandlohn kassierte,
II.Gerhard H***** zumindest im Jahre 1996 und bis September 1997 dadurch, dass er namentlich nicht bekannten Prostituierten des Lokals "Love" die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschrieb, indem er festlegte, welche Preise sie für welche "Leistungen" zu verlangen hatten, ihnen die Stundenzimmer zuwies, von den jeweiligen Freiern den Schandlohn entgegennahm und die Prostituierten anwies, lediglich gegen Bezahlung fixer, an ihn abzuliefernder zusätzlicher Sätze (sogenannter "Auslösen") auch außerhalb des Lokales "Love" diverse Liebesdienste durchzuführen;
D
KarlHeinz L***** zu einem datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Mitte des Jahres 1997 den Rudolf T***** durch die Äußerung, er werde ihm die Tätowierung herausschneiden, wobei er gleichzeitig ein Springmesser in der Hand hielt, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
E
nachgenannte Personen durch Gewalt bzw durch gefährliche Drohung zu nachangeführten Handlungen (zu ergänzen: oder Unterlassungen) genötigt bzw zu nötigen versucht, nämlich
I.Robert F*****
1. am 24.April1997 Christine J***** durch die Äußerung "sie solle sich vertschüssen, sonst bekomme sie einen Niederschlag, wie sie noch nie einen bekommen habe", sohin durch gefährliche Drohung dazu, unverzüglich ihren Standplatz aufzusuchen und weiter für ihn der Prostitution nachzugehen, somit zu einer Handlung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzte;
2. am 29.Mai1997 Roy B***** durch die Äußerung, "Komme nie auf die Idee, dass du den Bullen etwas erzählst", wobei er zuvor B***** würgte und Faustschläge versetzte, dazu, der Polizei keine Mitteilung über die kriminellen Machenschaften der Organisation rund um Maximilian P***** zu machen, sohin zu einer Unterlassung zu nötigen versucht;
II.Andreas T***** am 3.Oktober1996 in Innsbruck Dunja B***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen (abstechen), sollte sie ihre zuvor bei der Polizei gemachten Angaben, wonach er im Lokal "Love" in Innsbruck Drogen, genau Cocain, verkaufen würde, nicht zurücknehmen, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich die oben angeführten Angaben zurückzunehmen, zu nötigen versucht;
F
nachangeführte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, undzwar:
I.Robert F***** in der Nacht zum 1.Juni1997 Paul S***** durch Versetzen von massiven Faustschlägen und Fußtritten, wobei die Verletzungen, nämlich ein offener Nasenbeinbruch sowie der Verlust mehrerer Zähne, an sich schwer waren;
II.Gerhard H***** und Robert F***** zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1997 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Maximilian P***** als Mittäter (§12 erster Fall StGB) Alexander H***** dadurch, dass sie ihm Schläge ins Gesicht versetzten, wodurch er letztlich zu Boden fiel, und durch Versetzen von Fußtritten gegen den am Boden liegenden H*****, wodurch er einen Bluterguss am linken Auge sowie Prellungen am Brustkorb und am linken Oberarmerlitt;
III.Robert Fam29.Mai 1997 Roy B durch Versetzen von Faustschlägen und Würgen am Hals, wodurch er Blutergüsse, Prellungen und ein Schädeltrauma erlitt;
G
Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, veranstaltet sowie zur Abhaltung von solchen Spielen veranstaltete Zusammenkünfte gefördert, um aus diesen Veranstaltungen oder Zusammenkünften sich oder anderen Personen einen Vermögensvorteil zuzuwenden bzw sich gewerbsmäßig an solchen Spielen beteiligt,undzwar:
I.Robert F***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zumindest in denJahren1996 und 1997 (bis ca.September1997) dadurch, dass er sich ua mit Gerhard S*****, KarlHeinz L*****, Heinrich E***** sowie mit den abgesondert verfolgten Franz P*****, Kurt und Peter E***** und Roland P***** sowie mit anderen, namentlich nicht bekannten Personen in zahlreichen Fällen gewerbsmäßig an den unerlaubten Glücksspielen "SevenEleven" und "Poker" beteiligte;
II.KarlHeinz L***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen 1996 und März1998 dadurch, dass er mehrfach im Lokal "Bazillus" das unerlaubte Glücksspiel "SevenEleven" veranstaltete bzw zur Abhaltung von solchen Spielen veranstaltete Zusammenkünfte, an denen sich unter anderem Robert F*****, Gerhard S*****, Heinrich E*****, die abgesondert verfolgten Franz P*****, Franz W*****, Peter E*****, Roland P***** und andere namentlich nicht bekannte Personen beteiligten, gefördert und sich mit den oben angeführten Personen auch an derartigen Spielen gewerbsmäßig beteiligt;
III.Gerhard S***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen ca. Ende März1997 undMärz1998 dadurch, dass er mehrfach die unerlaubten Glücksspiele "SevenEleven", "Färbeln" und "Poker" veranstaltete bzw zur Abhaltung von solchen Spielen veranstaltete Zusammenkünfte, an denen sich unter anderem Robert F*****, Heinrich E***** und KarlHeinz L*****, die abgesondert verfolgten Franz P*****, Franz W*****, Kurt und Peter E*****, Roland P***** und andere namentlich nicht bekannte Personen beteiligten, gefördert und sich mit den oben angeführten Personen auch an derartigen Spielen gewerbsmäßig beteiligt;
IV.Heinrich E***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zumindestindenJahren1996 und 1997(bisca.September 1997) dadurch, dass er sich unter anderem mit Gerhard S*****, Robert F*****, KarlHeinz L*****, Roland P***** und anderen namentlich nicht bekannten Personen in zahlreichen Fällen gewerbsmäßig am unerlaubten Glücksspiel "SevenEleven" beteiligte;
V.Gerhard H***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunktenzumindestin denJahren1996und1997(bisca.September 1997) dadurch, dass er sich mit KarlHeinz L***** und weiteren namentlich nicht bekannten Personen in zahlreichen Fällen gewerbsmäßig am unerlaubten Glücksspiel "SevenEleven" beteiligte;
H
Robert F***** am und vor dem 23.September1997 unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Pistole der Marke "STAR", Modell BM, Kal.9mm, mit der Waffennummer488710 besessen;
I
Robert F***** am 22.Dezember1997 den Justizwachebeamten Insp.Andreas R***** dadurch, dass er sich vom Genannten losriss und mit den Händen um sich schlug, sohin durch Gewalt, an der Durchführung einer Amtshandlung, nämlich seiner Eskortierung vom Haftverhandlungssaal des Landesgerichtes Innsbruck in das Halbgesperre der Justizwache, zu hindern versucht;
J
den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben undbesessen, undzwar:
I.Robert F*****
1. am 15.März1997 durch den Besitz von 9,12g Cocain (reine Cocainbase 6,693g),
2. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vordem23.September 1997 durch Erwerb von nicht mehr feststellbaren Mengen Cocain bei Unbekannten und derenBesitz;
II.Gerhard S*****am15.März 1997 durch den Besitz von 0,99g Cocain.
Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, und zwar:
alle Angeklagten ausZ1, überdies
Heinrich E***** aus Z4, 5 und 12,
Robert F***** ausZ4, 5, 10a und 11 lita,
KarlHeinz L***** aus Z5, 10a und 11lita,
Gerhard S*****ausZ4, 5 und 10a,
Gerhard H*****ausZ4,
Max G***** aus Z6, 8 und 12,
Heinrich W***** ausZ5,
Markus P*****ausZ5, 11litaund12des §345Abs1 StPO.
Die Beschwerden sind, soweit die Entscheidung darüber nicht einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zuröffentlichen Verhandlung vorbehalten bleibt, unberechtigt.
ZuZ1des§345Abs1 StPO:
Mit diesem Nichtigkeitsgrund relevieren die Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend eine nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank bzw des Gerichtes, weil ihnen und ihren Verteidigern erstmals aus dem am 13.Juni2000 (somit 5Tage nach Urteilsverkündung) vom Vorsitzenden gefassten Berichtigungsbeschluss betreffend mehrere Hauptverhandlungsprotokolle samt angeschlossenen Beilagen, GZ35 Vr2496/97973/70, bekannt geworden sei, welche der anwesenden Laienrichter tatsächlich als Hauptund Ersatzgeschworene an den Hauptverhandlungen teilgenommen hätten. Daraus ergebe sich, dass der Vorsitzendeebenso wie im vergleichbaren Fall der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.Juni1983, 11Os 32/83 (= SSt54/51 =EvBl1984/94 = Mayerhofer StPO4 §345 Z1 E20), auf die Gerhard H***** auch in seiner gemäß §35 Abs2 StPO erstatteten Äußerung ausdrücklich hinweisterst nachträglich dieHauptund Ersatzgeschworenen festgelegt habe. Nach §13 Abs5 GSchG iVm §300 Abs3 StPO wäre er aber verpflichtet gewesen, schon in der ersten Hauptverhandlung (am 1.September1999) die überzähligen, laut Geschworenenliste (Beilage1 der ON973) als Hauptgeschworene angeführten Eleonore D***** und Gregor D***** zu entlassen, sodass (letztlich) nach der Reihenfolge die Ersatzgeschworenen Heidrun T***** und Martin M***** als Hauptgeschworene nachgerückt wären. Dem entgegen habe der Vorsitzende aber unzulässig zunächst die in der Geschworenenliste als Hauptgeschworene geführten Eleonore D***** und Gregor D***** zu Ersatzgeschworenen (an die erste und zweite Stelle) "degradiert", weshalb sie nach Entlassung der Hauptgeschworenen Elfrieda J***** und Peter O***** in der Hauptverhandlung am 22.Mai2000 (S77 ON964/70) nicht als Hauptgeschworene hätten nachrücken dürfen, sondern korrekterweise die Ersatzgeschworenen Heidrun T***** und Martin M*****.
Die Rügen versagen aus mehreren Gründen.
Nicht gehörig besetzt ist der Gerichtshofeinschließlich der Geschworenenbankunter anderem nur dann, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt vorgeschriebene Qualifikation fehlt, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn sich ein ausgeschlossener Geschworener (§§67, 68 StPO) an der Verhandlung beteiligt hat (Mayerhofer aaO§1 E76; §281Z1 E1;§345Z1 E1, 3, 11; 12Os84/93, i.d.S. auch 13Os64/96). In keiner Beschwerde wird einer dieser grundsätzlich Nichtigkeit bewirkenden Umstände behauptet. Demnach verfehlen die Besetzungsrügen schon aus diesem Grund ihr Ziel.
Dem zitierten Berichtigungsbeschluss zufolge entschloss sich das Gericht eingangs der ersten Hauptverhandlung am 1.September1999 aus prozessökonomischen Gründen, die an sich zu entlassenden Hauptgeschworenen Eleonore D***** und Gregor D***** als erste bzw als zweiten Ersatzgeschworenen fungieren zu lassen. Die Beeidigung der Geschworenen erfolgte entsprechend der Geschworenenliste, und zwar der Reihe nach zuerst die acht Hauptgeschworenen und dann die Ersatzgeschworenen. In den (nachträglich berichtigten) Hauptverhandlungsprotokollen wurden jedoch Eleonore D***** und Gregor D***** irrtümlich bei den Hauptgeschworenen angeführt. Auf Frage des Verteidigers (der Angeklagten F***** und S*****) Dr.Bayr anlässlich der ersten Hauptverhandlung, wer nun die Hauptgeschworenen seien, nannte der Vorsitzende unmissverständlich die Namen der ersten acht beeideten Geschworenen (nämlich Elfrieda J*****, Margarethe N*****, Peter O*****, Dr.Andrea R*****, Sonja W*****, Katrin W*****, Marion S***** und Margarethe H*****), woraufDr.Bayr lediglich sinngemäß anmerkte, dass es sich nahezu ausschließlich um Frauen handle. Außer diesem Verteidiger stellte niemand zusätzliche Fragen nachdenHauptund Ersatzgeschworenen. Die entsprechenden (zunächst unberichtigten) Hauptverhandlungsprotokolle, in denen Elenore D***** und Gregor D***** zunächst irrtümlich als neunte und zehnte Hauptgeschworene angeführt waren, wurden den Verteidigern jeweils im Anschluss an die Hauptverhandlungen zugestellt.
Die Begründung des Berichtigungsbeschlusses zur namentlichen Bekanntgabe der acht "Hauptgeschworenen" in der ersten Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden wird in den Beschwerden der Angeklagten F***** und S***** als "in dieser Form nicht richtig" mit der Behauptung kritisiert, die Frage nach den "Hauptgeschworenen" sei so nicht gestellt worden, vielmehr habe Rechtsanwalt Dr.Heiss (der Verteidiger des Angeklagten L*****) nach den Namen der "Geschworenen" gefragt. DieProblematikHauptund Ersatzgeschworene sei damals überhaupt nicht tangiert worden (S636 ON1015/70).
Dieser Einwand vermag indes die Richtigkeit des in der Beschlussbegründung dargelegten Ablaufs nicht zu erschüttern. Dies um so weniger, als keiner der acht anderen Rechtsmittelwerbernicht einmal der Angeklagte L***** oder sein VerteidigerDr.Heiss (vglS 539 bis 546 ON1007/70)dagegen remonstrierte und kein Nichtigkeitswerber behauptet, es seien auch die Namen der Ersatzgeschworenen vorgelesen worden. Zufolge der namentlichen Bekanntgabe der acht Hauptgeschworenen durch den Vorsitzenden war klargestellt, dassden Beschwerden zuwiderschon bei Beginn der Hauptverhandlung feststand, welche Laienrichter als Geschworeneund welche als Ersatzgeschworene fungierten (Mayerhofer aaO§300E2a; §345Z1 E20, mit Judikaturhinweisen), weshalb auch insoweit die releviert Urteilsnichtigkeit nicht vorliegt.
Schließlich hätten sich die Angeklagten und/oder ihre Verteidiger, sofern für sietrotz der an sich unmissverständlichen Erklärung des Vorsitzendenweiterhin Unklarheiten über die Funktion der Laienrichter bestanden, durch Anfrage an den Vorsitzenden Gewissheit darüber verschaffen können. Jedenfalls wären sie verpflichtet gewesen, sogleich nach Zustellung und Studium des ersten (unberichtigten) Hauptverhandlungsprotokollsvom1.September 1999 (ON782/65) oder der nachfolgenden (so etwa ON849/68 und ON900/69), in denen jeweils und für jedermannauch ohne Kenntnis vom Inhalt der Geschworenenlisteaugenfällig zehn als Hauptgeschworene bezeichnete Laienrichter angeführt sind, spätestens aber während der Anwesenheit der Verteidiger im Beratungszimmer der Geschworenen (vgl §332 StPO), als sie letzte Gewissheit darüber hatten, welche acht Geschworeneneinschließlich ihres Obmanns Gregor D***** - tatsächlich über die Schuldfrage entschieden hatten, die nunmehr behauptete nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbankzu rügen(§345Abs2 StPO). Da dies nicht geschehen ist, ermangelt es allen Angeklagten überdies an der Beschwerdelegitimation.
Von all dem abgesehen wurden in dem hier zu beurteilenden Fall die Geschworenen und Ersatzgeschworenen (nachprüfbar) in der richtigen Reihenfolge der aktuellen "Geschworenenliste" (vgl abermals S393 und 401/70) im Sinndes §300Abs3 und 4 StPO iVm §14 Abs1 und 4 GSchG herangezogen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die in den genannten Gesetzen verwendeten und leicht zu Irrtümern führenden Termini verschiedene Bedeutung haben. Während in§13Abs1 und 5 GSchG von Haupt(dienst)- und Ergänzungs(dienst)liste(n) und deshalb in§14Abs4 GSchG von "Hauptgeschworenen" und "Ergänzungsgeschworenen" die Rede ist,spricht §300Abs3 und 4 StPO von "Geschworenen" und von (bei Verhinderung an deren Stelle in der Reihenfolge der Dienstliste tretenden) "Ersatzgeschworenen". Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatzgeschworener(§300 StPO) ist daher nicht ident mit einem Hauptgeschworenen bzw einem Ergänzungsgeschworenen nach§14Abs4 GSchG.
Gemäß§14Abs4 GSchG tritt ein Ergänzungsgeschworener (aus der Ergänzungs[dienst]liste) erst dann an die Stelle eines Hauptgeschworenen (aus der Haupt[dienst]liste), wenn dieser der Ladung keine Folge leistet oder sonst an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, ohne dass ein anderer Hauptgeschworener rechtzeitig verständigt werden könnte. Demnach warender irrigen Rechtsmeinung des Vorsitzenden(vglS389 und 393/70) sowie der Nichtigkeitswerber zuwiderdie "überzähligen" Hauptgeschworenen (Eleonere D***** und Gregor D*****) nicht zu entlassen, sondern vielmehr (wie hier zutreffend geschehen) zunächst als erste und zweite Ersatzgeschworene zu ihrem Amt zu berufen und, weil damit die Haupt(dienst)liste erschöpft war, die weiteren Ersatzgeschworenen (Alfred St*****, Heidrun D*****, Alexandra N*****, Martin M*****, Christian M***** und Josef P*****) der Reihe nach aus der Ergänzungs(dienst)liste heranzuziehen. Nach Enthebung der Geschworenen Peter O***** und Elfrieda J***** zu Beginn der Hauptverhandlungam22.Mai 2000 traten nunmehr folgerichtig die bisherigen Ersatzgeschworenen (Dund D) an deren Stelle(vgl S77ON964/70).
Soweit einzelne Beschwerden die oben zitierte, mehrfach veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes11Os32/83 für sich ins Treffen führen, ist daraus für ihren Standpunkt wegen des anders gelagerten Sachverhalts nichts zu gewinnen. In diesem Fall lag nämlich nicht bloß ein Protokollierungsfehler vor, vielmehr wurden dort im Hauptverhandlungsprotokoll die Namen von zehn Geschworenen in alphabetischer Reihenfolge angeführt, es mangelte aber an einer Klarstellung, welche Laienrichter alsGeschworeneund welche als Ersatzgeschworene an der Verhandlung teilnahmen. Der Vorsitzende bestimmte erst nach Schluss der Verhandlung willkürlich, welche acht der beigezogenen zehn Geschworenen an der Beratung und Abstimmung teilnehmen sollten, und schied sodann die ursprünglich an erster und an sechster Stelle gereihten Geschworenen aus.
Aus den dargelegten Gründen liegt daher der geltendgemachte Nichtigkeitsgrund in Wahrheit nicht vor, weshalb auch der pauschale Vorwurf einer "Nichtigkeit im Sinndes §345 StPO bewirkenden Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art83Abs2 BVG) und von Grundrechten gemäß Art6 MRK" ins Leere geht.
Zu Z4 des §345Abs1 StPO:
Der von Heinrich E***** erhobene Vorwurf, das Schöffengericht habe durch die Ablehnung seines Antrages in der Hauptverhandlung vom 14.Oktober1999 auf "wörtliche" Verlesung einer von ihm bezeichneten Stelle aus der Aussage des Zeugen Wolfgang L***** (S407f, 413 f iVm S431 ON814/67) gegen die Vorschrift des§271Abs2 StPO verstoßen, ist verfehlt, weil nur das gänzliche Unterbleiben der Protokollierung die relevierte Nichtigkeit bewirktund §271Abs2 StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer aaO §271 E22;§281Z3 E51).
Da in den Hauptverhandlungen am 22. und 25.November1999 die entscheidenden Passagen den Zeugen Alfons S*****, Peter A***** und Erich L***** in Gegenwart aller Angeklagten vorgehalten wurden (S139 ON 849; S157, 205, 221 ON850/68), ist zudem unzweifelhaft erkennbar, dass die behauptete Formverletzung auf die Entscheidung der Geschworenen keinen dem Angeklagten nachteiligen Einflussübenkonnte(§345Abs3 StPO), weshalb die Kritik am hierüber ergangenen Zwischenerkenntnis auch aus der Sicht der Z5 des§345Abs1 StPO versagt.
Ein solcher Nachteil ist auch bei den (wörtlich übereinstimmenden) Beschwerden der Angeklagten Robert F***** und Gerhard S***** auszuschließen. Ihrem Standpunkt zuwider schadete es nicht, dass sie nach Beendigung der in ihrer (und aller anderen Angeklagten) Abwesenheit, jedoch in Gegenwart ihrer Verteidiger ohne Beschneidung ihres Fragerechts durchgeführten Vernehmung des Zeugen Roland P***** am 19.Oktober1999 (ON818/67) nicht wieder vorgeführt wurden, um ihnen noch an diesem Verhandlungstag das Ergebnis dieser Aussagegemäß §250Abs1 StPO mitzuteilen. Genug daran, dass siewas in den Rechtsmitteln ausdrücklich zugestanden wirdin der fortgesetzten Hauptverhandlung am 22.November1999, somit lange vor Schluss des Beweisverfahrens (vgl§250Abs2 StPO; 15Os121/99), von dieser Aussage in Kenntnis gesetzt wurden, dazu aber keine Fragen stellten (S52ON849/68).
Durch die unterbliebene Mitteilung über die gleichfalls in ihrer Abwesenheit beschlossene Abweisung von durch "einige Verteidiger" (darunter jene der beiden Beschwerdeführer) gestellten Enthaftungsanträgen (S759 f ON818/67) widerfuhr den Nichtigkeitswerbern ebenso kein Nachteil, zumal es sich dabei um keine Beweisaufnahmen gehandelt hat (vgl Mayerhofer aaO §250 E6, 6a, 6b, 6c, 7, 8, 10a; 15 Os121/99 u.a.m.).
Gerhard H***** erblickt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund in der Abweisung seines Antrages, den Zeugen Joachim H***** (einen Kriminalhauptkommissar am LKA BadenWürttemberg) dazu zu verhalten, Namen und Identität des (deutschen) verdeckten Ermittlers bekanntzugeben(S523 iVm S547 ON817/67), weil nach der Judikatur (SSt27/20 und 41/17) eine teilweise Entbindung vom Amtsgeheimnis nur hinsichtlich verschiedener Fakten möglich sei, nicht aber bezüglich einzelner Phasen ein und desselben Vorganges. Demnach stelle die Vernehmung des Zeugen H***** den Nichtigkeitsgrunddes §345 Abs1Z4 StPO dar.
Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sich die Vorschrift des§151Abs1 Z2 StPO nur auf österreichische Staatsbeamte bezieht (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz12; Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz369; 14Os44/96) und der hier aktuelle Beamtenbegriff auch durch die Ergänzung des §74Z4 StGBumdieZ4a bis 4c mit dem StRÄG1998, BGBl I1998/153, insoweit keine Ausweitung erfahren hat (1230 BlgNR20. GP 13; Jerabek in WK2§74 Rz18).
Davon abgesehen blieb vorliegend - anders als in dem der Entscheidung SSt41/7 zu Grunde liegenden Falljener Discjockey, der im Juli1997 im "ScotchClub" einem verdeckten Ermittler Hinweise auf organisiert ablaufende Suchtgifttransaktionen gegeben und ua "Dieter" als Geschäftsführer des "ScotchClubs" bezeichnet haben soll, ohnedies nicht anonym. Vielmehr hat Alexander H***** schon bei seiner sicherheitsbehördlichen Einvernahme (S159/10) und später als Zeuge in der Hauptverhandlung (S131 ff ON 809/67; 663 ON 940/69) die im Bericht vom 21.Juli1997 (S59f/22) festgehaltenen Mitteilungen des verdeckten Fahnders vollinhaltlich bestätigt. Da dieser Bericht über die im "ScotchClub" verdeckt geführten Ermittlungen einschließlich der zuvor erwähnten Information durch ausdrücklichen Verzicht auf seine wörtliche Verlesung (S145 ON965/70) zum (in beweismäßiger Hinsicht gleichwertigen) Verfahrensbestandteil geworden ist und Gerhard H***** ohnehin vom Vorwurf des Verbrechensnach§28Abs2, 3 erster Fall, Abs4Z2 SMG rechtskräftig freigesprochen wurde (Hauptfrage9; US 19 f und 86), ist nach Lage des Falles ein nachteiliger Einfluss, den die behauptete Formverletzung üben konnte, unzweifelhaftauszuschließen(§345Abs3 StPO).
Schon mangels Bekanntgabe eines konkreten Beweisthemas bei Antragstellung und bis zur Entscheidung in erster Instanz kann sich der Beschwerdeführer durch das seinen Antrag abweisende Zwischenerkenntnisauchnach §345Abs1Z5 StPO nicht beschwert erachten (vgl dazu MayerhoferaaO §281Z4E18; §345Z5 E4). Davon abgesehen haben die Parteien kein subjektivöffentliches Recht auf Preisgabe der Identität eines von der Verwaltungsbehörde geheimgehaltenen Erhebungsorgans (MayerhoferaaO§281Z4 E102 b; EvBl1988/139; 12Os87/00 =ÖJZ -LSK2000/265).
Dem mit (im Ergebnis) gleicher Argumentation vertretenen Standpunkt des Heinrich W***** (derSachenachZ4 des§345Abs1 StPO), der Zeuge Chefinspektor Franz B***** hätte die Bekanntgabe des Namens des verdeckten Ermittlers nicht mit Berufung auf die beschränkte Entbindung vom Amtsgeheimnis (S527 ON817/67bzw103ON964/70) verweigern dürfen, ist zu erwidern:
Die Identität einer Person, die der Sicherheitsbehörde unter der Zusage der Wahrung ihrer Anonymität Informationen zur Aufklärung einer Straftat zukommen ließ und die nicht selbst in Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht, gehört (Platzgummer Strafverfahren8 91; Bertel/Venier aaORz369; Mayerhofer aaO Anm5 zu §151; Wedrac Vorverfahren 183; SSt56/101 =EvBl1986/135; EvBl1993/30;12Os87/00) nicht zu den mitteilungsoder anzeigepflichtigen Tatsachen, sodass sie Gegenstand des Amtsgeheimnisses sein kann(11Os138/00).
Wohl ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass eine auf einzelne Phasen (Teilausschnitte) ein und desselben Vorganges beschränkte Entbindung eines Staatsbeamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unzulässig ist und regelmäßig nicht als prozessual wirksame Entbindung vom AmtsgeheimnisimSinnedes§151Abs1Z2 StPO gelten kann. Der von Franz B***** über die Ermittlungstätigkeit des verdeckten Fahnders verfasste schriftliche Berichtvom14.Oktober 1999 (ON815/67) einschließlich einer Information wurde jedoch durch ausdrücklichen Verzicht auf wörtliche Verlesung des Berichts (abermals S145ON965/70)sohin mit Zustimmung aller Verteidigerin das Verfahren eingebracht. Dieser stand daher den Geschworenen bei ihrer Beratung und Entscheidungsfindung recte zur Verfügung. Da somit ein formell einwandfreies, inhaltsgleiches Beweisresultat vorlag, konnte die behauptete Formverletzung auf den davon betroffenen Teil des Schuldspruchs AVI. (auch in Bezug auf den nicht quantifizierbaren Kokainverkauf an Harald W*****) unzweifelhaft keinen dem Angeklagten nachteiligen Einflussüben (§345 Abs3StPO).
ZuZ5 des §345Abs1 StPO:
Dazu ist vorweg allgemein auszuführen:
Der Schwurgerichtshof hat bei Ablehnung von Beweisanträgen stets darauf zu achten, dass die Beweiswürdigunggemäß Art91Abs2 BVG ausschließlich Sache der Geschworenenbank ist und in deren Entscheidungskompetenz nicht eingegriffen wird. Beweismittel, die auf die Überzeugung der Laienrichter in der Schuldfrage von Bedeutung sein können, müssen daher aufgenommen werden. Daraus ist jedoch nicht ableitbar, dass alle Beweismittel zuzulassen sind, aus denen nur überhaupt auf irgendeine Art eine Schlussfolgerung betreffend der den Geschworenen vorzulegenden oder vorgelegten Fragen gezogen werden könnte. Nach dem Gesetz ist eine Beweisaufnahme jedenfalls dann geboten, wenn sie ein für die Entscheidung maßgebliches Ergebnis erwarten lässt und die gesamte Verfahrenslage eine solche Beweisaufnahme rechtfertigt (Mayerhofer aaO§345Z5 E12ff;§281Z4 E89).
Die Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes setzt unabdingbar voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Auf einen Antrag, der vor der Hauptverhandlung überreicht, nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls aber in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt wurde, kann dieser Nichtigkeitsgrund jedoch nicht gestützt werden (MayerhoferaaO§281Z4 E1, 18, 29, 29a).
Um dem für die jedenfalls vorzunehmende Relevanz(Erheblichkeits)prüfung allein zuständigen Schwurgerichtshof die notwendige Grundlage zu schaffen, genügt es im allgemeinen auch nicht, bloß Beweismittel und Beweisthema (sofern es sich nicht schon aus dem Zusammenhang ergibt) genau anzugeben. Im Regelfall muss der Antragsteller darüber hinaus noch konkret darlegen, inwieweit das nach seiner Ansicht aus der begehrten Beweisaufnahme angestrebte Ergebnis für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen realistischer Weise erwartet werden kann, dass die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich den von ihm erwarteten Erfolg haben werde. Zur Hintanhaltung ungebührlicher Verfahrensverzögerungen oder unzulässiger Erkundungsbeweise muss die Begründung demnach um so eingehender sein, je fraglicher die begehrte Beweisaufnahme im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse und der Einlassungen des Angeklagten ist. Fehlt es in solchen Fällen an einem ausreichend substanziierten Vorbringen bereits bei Antragstellung und Fällung des Zwischenerkenntnisses in erster Instanz, kann dieses prozessuale Versäumnis durch Ausführungen erst im Rechtsmittelsomit verspätetnicht mehr nachgeholt werden und schließt die Geltendmachung desNichtigkeitsgrundesnach§281Abs1Z4(§345Abs1Z5) StPO von vornherein aus (Mayerhofer aaO E4g, 16, 18, 19, 19bb, 19c, 40 f).
Eine solcherart mangelhafte Antragstellung bei Beschlussfassung des Schwurgerichtshofs läuft überdies auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, weil das Gericht dadurch lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden soll, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist, oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnte (Mayerhofer aaO E88 ff).
Unter Berücksichtigung dieser Verfahrensgrundsätze, auf welche auch die Spruchpraxis der Straßburger Instanzen unter dem Gesichtspunkt desArt6Abs3 litd EMRK grundsätzlich Rücksicht nimmt (vgl Golsong u.a. Internationalen Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Rz567 ff zuArt6), wurden die gerügten Beweisanträgeim Ergebnis zu Recht abgewiesen, weshalb alle darauf zielenden Verfahrensrügen versagen.
Heinrich E*****, Robert F*****, KarlHeinz L*****, Gerhard Sch***** und Markus P***** beschweren sich gegen das in der Hauptverhandlungam25.November 1999gefällte Zwischenerkenntnis, mit welchem ein vom Verteidiger des Angeklagten KarlHeinz L*****, Dr.Albert Heiss, gestellter Antrag, "den Zeugen [Insp. Friedrich L*****] anzuhalten, hinsichtlich aller von ihm angeführten Vertrauenspersonen die Namen bekanntzugeben". Diesem Antrag schlossen sich "die übrigen Verteidiger" kommentarlos an (S273ON850/68).
Selbst unter der Annahme, dass nach dem Sinngehalt dieses Antrages zugleich mit der Bekanntgabe der Namen der Vertrauenspersonen auch deren Vernehmung verlangt wurde, verfiel dieses Begehren zu Recht der Ablehnung. Denn keiner der Antragsteller hat ein konkretes, für die Erheblichkeitsprüfung fallbezogen unabdingbar vorausgesetztes Beweisthema angeführt. Es wurde aber auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen zu erwarten war, dass die Vertrauenspersonenso ihre Ladung und Vernehmung wirklich hätte bewerkstelligt werden könnenentgegen der damals vorliegenden, die Beschwerdeführer belasteten Beweislage sie dennoch entlastet hätten.
Ebenso substratlos, somit einer Relevanzprüfung sowie einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich, erweist sich der Antrag des KarlHeinz L*****, dem sich der Verteidiger Dr.Bayr (ersichtlich namens der von ihm vertretenen Beschwerdeführer Robert F***** und Gerhard Sch*****) ohne zusätzliche Erklärung angeschlossen hat und der auch den Gegenstand ihrer Beschwerde bildet, dem Zeugen Friedrich L***** aufzutragen, "den Namen [jenes Zeugen, der Friedrich L***** nach der Vernehmung vor Gericht angerufen hat] bekannt zu geben"(S243ON850/68). Nach dem Inhalt des vollen Beweis machenden Hauptverhandlungsprotokolls hat sich diesem Antrag weder Markus P***** noch sein Verteidiger angeschlossen (vglabermalsS243f ON850/68), weshalb es diesem Nichtigkeitswerber insoweit schon an der formellen Beschwerdelegitimation ermangelt.
Heinrich E*****, Robert F***** und Gerhard Sch***** remonstrieren zu Unrecht gegen die Abweisung des vom Verteidiger Dr.Kurt Bayr in der Hauptverhandlung am 20.Jänner2000 gestellten Antrages, "mit den vom Gesetz eingeräumten Mitteln den Zeugen [Insp.Manfred Leys] zu zwingen, dass er den Namen dieses Informanten [auf dessen Angaben der Aktenvermerk S19/22 basiert] bekannt gibt", dem sich "die übrigen Verteidiger" angeschlossen haben (S217fON900/69). Denn auch dazu fehlenwie oben dargelegt- alle notwendigen Angaben für die gebotene Tauglichkeitsprüfung sowie ein Vorbringen, weshalb die ausschließlich Viktor T***** und Markus P***** treffende Information(S19/22) auch für sie relevant bzw entlastend sein soll.
Robert F***** und Gerhard Sch***** sind nicht legitimiert, sich gegen das Zwischenerkenntnis vom 18.Oktober1999(S547ON817/67) zu beschweren, mit dem der Antrag des Verteidigers Dr.Josef Kantner (für Gerhard H*****), den Zeugen [Joachim H*****] dazu zu verhalten, "den Namen des [deutschen] verdeckten Ermittlers bekannt zu geben", abgewiesen wurde. Inhaltlich des auch insoweit ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls hat sich diesem Begehren keiner der genannten Angeklagten oder ihrer Verteidiger angeschlossen(S523ON817/67).
Dem Antrag des Verteidigers Dr.Rudolf Kathrein namens des Angeklagten Heinrich W***** in der Hauptverhandlungam 22.Mai2000 auf "Einvernahme des verdeckten Ermittlers Nr25 ......., zum Beweis dafür, dass die Angaben des verdeckten Ermittlers, soweit sie den Angeklagten Heinrich W***** belasten, unrichtig sind" (S123 ON946/70), gebricht es neben einem konkreten, überprüfbaren Beweisthema auch an der erforderlichen Darlegung, warum aus der Vernehmung des verdeckten Suchtgiftfahnders für ihn Entlastendes zu erwarten war.
Diesem prozessualen Gebot wird der pauschale Einwand, die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des verdeckten Ermittlers seien "unrichtig", nicht gerecht. Bestreitet er doch damit bloß global und substratlos die Richtigkeit der Angaben des verdeckten Ermittlers und vernachlässigt überdies prozessordnungswidrig die übrigen, für den Schuldspruch wegen Vebrechens nach dem Suchtmittelgesetz(AVI.) relevanten Beweisergebnisse in der gebotenen Gesamtheit, insbesondere die ihn belastenden Angaben des Zeugen Martin K***** (S89 f/28). Hiezu kommt, dass laut einer schriftlichen Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 18.Februar2000 (Entbindung des Zeugen Franz B***** von der Amtsverschwiegenheit) die Identität des verdeckten Ermittlers nicht preisgegeben wird und die im Strafprozess beteiligten Parteien darauf kein subjektives Recht haben, weshalb der auf einen undurchführbaren Beweis zielende Antrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechte abgewiesen werden konnte (MayerhoferaaO§281Z4E102 b; 14Os69/92; 12Os87/00 ua). Die erst im Rechtsmitteldemnach prozessual verspätetnachgetragene Antragsbegründung ist somit unbeachtlich.
Wegen anders gelagerten Sachverhalts und nicht identer Rechtslage im zitierten Urteil des EGMR vom 23.April1997, Nr55/1996/674/861864 (Van Mechelen u.a. gegen die Niederlande;ÖJZ1998, MRKEntscheidungen Nr15), ist auch daraus für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.
Inwiefern der vorgenannte, spezifisch für die Person des Heinrich W***** gestellte Beweisantrag, dem (auch) der Verteidiger des Angeklagten Heinrich E***** zwar formell, aber ohne zusätzliche und personsbezogene Erklärung beigetretenist(S123ON964/70), für diesen Angeklagten Entlastendes erbringen hätte sollen, wurde in erster Instanz nicht dargetan. Dieses Versäumnis kann daher durch verspätete Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr saniert werden.
Soweit Heinrich W***** - unter ausdrücklichem Hinweis auf S109 ON964/70außerdem die Abweisung eines von seinem Verteidiger gestellten Antrages, "den Zeugen Franz B***** dazu zu verhalten, den Namen des verdeckten Ermittlers preis zu geben", bekämpft, genügt der Hinweis darauf, dass der schriftlich eingebrachte Beweisantrag (S295/68) in der Hauptverhandlung nicht vorschriftsgemäß wiederholt wurde und auch kein Beweisthema enthält.
Die Verfahrensrügen der Angeklagten Robert F***** und Gerhard Sch***** relevieren überdies die Abweisung des vom VerteidigerDr.Albert Heiss in der Hauptverhandlung am 25.Mai2000 ergänzten Antrages (dem sich "alle übrigen Verteidiger" angeschlossen haben), einen verdeckten Ermittler an Hand der Dienstnummer über den Zeugen Franz B***** stellig zu machen und ihn nach §162a StPO als Zeuge zu vernehmen, "um den Angeklagten bzw den Verteidigern die Möglichkeit zu geben, an den Zeugen in Gemäßheit des Artikels6 MAK [ersichtlich gemeint: MRK] Fragen stellen zu können" (S143fON965/70).
Nach dem bisher Gesagten vermag das allgemeine Begehren der Angeklagten, "Fragen" an den verdeckten Ermittler zu stellen, für sich allein die für die Relevanzprüfung notwendigen tatsächlichen Voraussetzungeninsbesondere ein konkret fassbares Beweisthema und Hinweise für realistischer Weise zu erwartende entlastende Erfolgsaussichtennicht zu ersetzen, weshalb die Aufnahme auch dieses Beweises ohne Verletzung berechtigter Verteidigungsrechte unterbleiben konnte. Dies umso mehr, als eine Reihe objektiver und subjektiver Kontrollbeweise aufgenommen wurde, sohin die Aussagen des genannten Zeugen vom Hörensagen und der von ihm nach Angaben des verdeckten Ermittlers verfasste Bericht nicht die einzigen Belastungsbeweise darstellen (vgl auch Golsong u.a.aaO Rz559ff).
Schließlich geht die von KarlHeinz L***** und Markus P***** unterdemNichtigkeitsgrund des§345Abs1Z5 StPO weitwendig vorgetragene (wörtlich übereinstimmende) Beschwerdekritik an der ursprünglich einen Aktenbestandteil bildenden Vollanzeige mit zusammengefasst wiedergegebenen Telefonüberwachungsergebnissen sowie mit von den protokollierenden Beamten vorgenommener Bewertung und Interpretation des Gesprächinhaltes ins Leere. Zum einen haben sie keinen diesbezüglichen Antrag gestellt, zum anderen wurde das bemängelte Exemplar der Vollanzeige gegen ein neues (ohne Bewertung und Interpretation der Gesprächsinhalte) ausgetauscht und dieses den Geschworenen für die Beratung und Entscheidung mit dem ausdrücklichen Hinweis übergeben, allenfalls übersehene wertende Anmerkungen von Erhebungsbeamten grundsätzlich bei der Entscheidungsfindung auszuklammern (S111 ON964/70).
Demnach wurden durch die bekämpften Zwischenerkenntnisse des Schwurgerichtshofs in keinem der relevierten Fälle Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durchArt6 EMRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrensgebotenist.
ZuZ6des §345Abs1 StPO:
Nach Meinung des Angeklagten Maximilian G***** sei verabsäumt worden, den Geschworenen "vor" der uneigentlichen Zusatzfrage 9 (US11) eine Eventualfrage dahin zu stellen, ob er die in der Hauptfrage5 (flZl 17) genannten Taten "allenfalls nur als Mitglied einerBande imSinne des §278Abs1 StGBbzwdes§28Abs3SMG begangen habe". Er übergeht dabei nicht nur die den Geschworenen ohnehin gestellte, zufolge Bejahung der Hauptfrage5(US11), somit der Qualifikation des§28Abs4Z2 SMG (Großbande), aber zutreffend unbeantwortet gebliebene (vermisste) Eventualfrage5 nach dem Verbrechengemäß§28Abs2 und 3 erster und zweiter Fall SMG (vgl US11 f), sondern legt auch nicht dar, warum eine solche Eventualfrage "zuvor" (hier ersichtlich gemeint: vor der uneigentlichen Zusatzfrage9) hätte gestellt werden müssen(vglhiezu§317Abs2 StPO).
Das weitere Vorbringen stellt bloß spekulativ auf die seiner irrigen Ansicht nach nicht vorhandene, daher "nicht einmal überprüfbare Rechtsbelehrung" ab und lässt dem zufolge den Inhalt der alsBeilage1 der ON966/70 tatsächlich angeschlossenen schriftlichen Rechtsbelehrung des Vorsitzenden (§321 StPO) völlig außer Acht. Darin sind sowohl die Unterscheidungskriterien der Tatbestandsmerkmale "als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen", einer "kriminellen Organisation" und einer "Verbindung einer größeren Zahl von Menschen" gesetzeskonform und für Laien verständlich dargestellt, als auch der Hinweis auf die Einschränkungsmöglichkeiten der Geschworenen bei der Fragebeantwortung enthalten (vgl BlZl.1013 und 1924). Damit wird jedenfalls kein Fragestellungsfehler aufgezeigt.
Die Ausführungen zur (verneinten) Hauptfrage14 nach dem Verbrechen einerkriminellenOrganisationgemäß§278aAbs1 StGB und zur korrespondierenden (bejahten) Eventualfrage15 nach demVergehender Bandenbildunggemäß §278Abs1 StGB (vgl US25f iVm US65 Schuldspruch B) vernachlässigen einerseits den dem Wahrspruch zurEventualfrage 15 zugrundeliegenden Sachverhalt und hegen andererseitsohne substanziierte und sachbezogene Begründungbloß die (nach Ansicht der Beschwerde) "berechtigte Befürchtung, dass genau dies [nämlich die Hinlenkung der Geschworenen auf die eine Qualifikationsänderung bewirkenden Tatsachen durch Stellung von Eventualfragen] im konkreten Fall unterbleiben sollte, was vor allem auch in der fehlenden schriftlichen Rechtsbelehrung deutlich wird".
Somit verfehlt die weitgehend nur auf hypothetischen Prämissen fußende Fragestellungsrüge insgesamt eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
ZuZ8 des§345 AbsStPO:
Die Instruktionsrüge ist ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt. Abgesehen davon, dass siewie erwähntabermals aktenfremd davon ausgeht, dassdie gemäß§321Abs1 StPO an die Geschworenen schriftlich zu erteilende Rechtsbelehrung "im konkreten Fall nicht vorliegt" (vgl abermals die in zweifacher Ausfertigung unterBeilage 1 zuON966/70 erliegende Rechtsbelehrung), "vermutet" sie bloß,dassdie(gemäß §323Abs2 StPO) mündlich erteilte Rechtsbelehrung unrichtig bzw unvollständig war.
Indes ist Gegenstand des relevierten Nichtigkeitsgrundesnur diedenGeschworenen (nach§§321,323Abs1 und 327 StPO) zu erteilende (schriftliche) Rechtsbelehrung, nicht aber der (hier zudem nur gemutmaßte)Inhalt dergemäß§323Abs2 StPO im Anschluss an die Rechtsbelehrung abzuhaltenden Besprechung (Mayerhofer aaO§323E1, 4; §345Z 8 E2 jeweilsmitJudikaturhinweisen).
ZuZ10a des§345Abs1 StPO:
Die Tatsachenrügen der Angeklagten Robert F*****, KarlHeinz L***** und Gerhard Sch***** verkennen, dass die Geschworenenbei dergemäßArt91Abs2 BVG ausschließlich ihnen zugewiesenen Beweiswürdigung nachder Vorschriftdes§258Abs2 StPO sämtliche aufgenommenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang einschließlich des persönlichen Eindrucks sorgfältig zu prüfen haben. Nach Sinn und Zweck des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes beginnt dessen Wirkungsbereich erst dort, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird; wenn also im Rechtsmittel auf aktenkundige Beweisergebnisse hingewiesen wird, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung objektiv erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen wecken. Zwar können sich solche erhebliche Bedenken aus der Aktenlage allenfalls im Zusammenhalt mit der Niederschrift der Geschworenen(§331Abs3 StPO) ergeben. Die Stichhaltigkeit ihrer Erwägungen ist aber für das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ohne Bedeutung. Denn der Inhalt dieser Niederschrift gehört nicht zum Wahrspruch und darf wegen vorhandener Begründungsmängel nicht zum Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerdegemachtwerden, zumal einederZ5des §281Abs1StPOanaloge Bestimmung dem§345 StPO fremd ist (Mayerhofer aaO§331E8,10ff; §345 E5; §354Z10aE1 ff).
Mit dem Versuch der drei Beschwerdeführer, bloß einzelne, isoliert, demnach sinnentstellend hervorgehobene, für sich allein betrachtet ihren Standpunkt stützende Verfahrensergebnisse den in der Niederschrift (naturgemäß nicht mängelfreiimSinne des§281Abs1Z5 StPO) dargelegten Erwägungen der Laienrichter gegenüber zu stellen und darausselbst beweiswürdigend- günstigere Tatsachenvarianten zu folgern, erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insgesamt bloß in einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung.
Dies gilt zunächst für Robert F*****, der unsubstanziiert behauptet, dass die von den Geschworenen in ihrer Niederschrift zur Bejahung der Hauptfrage 2 herangezogenen Beweisresultate (im Ergebnis) "Vermutungen darstellen ......, sich der angeführte Tatzeitraum kaum nachvollziehen lasse ..., konkrete Beweisgrundlagen für das Vorhandensein der vom Schwurgerichtshof angenommenen Großbande fehlten und insgesamt die vorliegenden Verfahrensergenisse sich keinesfalls mit den durch den Wahrspruch den Angeklagten unterstellten Vorwürfen deckten". Solcherart werden jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch zur Hauptfrage 2 (=Schuldspruch A II.) festgestellten entscheidenden Tatsachen mit der vom Gesetz gefordertenBestimmtheit undDeutlichkeit(§§344,285Abs1 zweiterSatz, 285aZ2 StPO) dargetan.
KarlHeinz L*****, der die in der Niederschrift der Geschworenen zur Hauptfrage3(=Schuldspruch A III.) und zur Eventualfrage14(=Schuldspruch B) angeführten Beweisergebnisse, aus dem Zusammenhang gelöst, auf ihre Stichhaltigkeit überprüft und mit eigenen Beweiswerterwägungen anreichert, bezweifelt ebensoohne Bedachtnahme auf die Gesamtbetrachtung sämtlicher Verfahrensergebnissebloß unzulässig die Richtigkeit dieser Wahrsprüche.
Soweit sich die Rüge des Gerhard Sch***** gegen die Überzeugungskraft der in der Niederschrift der Geschworenen zur (stimmeneinhellig) verneinten Hauptfrage17(=flZ55) nachdem Verbrechengemäß§278aAbs1 StGB (US29) herangezogenen Beweise wendet, ist sie nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt. Dabei verwechselt der Rechtsmittelwerber die Erwägungen der Laienrichter zur Hauptfrage5(=flZ17), die jedoch den Schuldspruch des Maximilian G***** wegen des Suchtgiftverbrechens AV. betrifft. Die Eventualfrage 18 (flZ56) nach dem Vergehender Bandenbildunggemäß§278Abs1 StGB (Schuldspruch B) hingegen wurde mit Bezugnahme auf völlig andere, in der Beschwerde aber unerwähnt gebliebene Beweistatsachen bejaht (abermalsUS29 f).
ZuZ11litades §345Abs1 StPO:
Nominell auf den vorgenannten Nichtigkeitsgrund gestützt, der Sache nach jedoch Z12, bekämpfen Robert F*****, KarlHeinz L***** und Markus P***** die sie treffenden Schuldsprüche A II., III.und VII. nur in der Qualifikationnach§28Abs4Z2 SMG (die Taten als Mitglieder einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begangen zu haben) mit dem (im Wesentlichen gleichlautenden) Einwand, den korrespondierenden Wahrsprüchen zu den Hauptfragen2, 3 und 7 ermangle es an einer "Individualisierung und Konkretisierung, mit welchen Mitgliedern im Sinne einer Großbande" sie die ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen verübt hätten. Dabei dürfe nicht übersehen werden, dass Mitangeklagte längere Zeit des Tatzeitraums im Gefängnis verbracht hätten. Das Urteil leide sohin an wesentlichen Feststellungsmängeln jener wichtigen Tatsachen, die eine zeitliche und personelle Zuordnung der Mitgliedschaft der Angeklagten an einer Großbande zulassen.
Damit gelangt der materielle Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßenDarstellung.AufRechtsrügennach§345 Abs1StPOistnämlichdie zu§281Abs1 Z9 lita (undb)sowie Z10 StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel nicht übertragbar, weil keine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts besteht, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht. Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§312 bis 316StPO) sichergestellt. Diesbezügliche Fehler, auf die der Oberste Gerichtshof gemäß §§290, 344 StPO nicht von Amts wegen Bedacht nehmendarf,stehenaberunterNichtigkeitssanktiondes §345Abs1 Z6 StPO (EvBl1987/165;14 Os34/89;MayerhoferaaO§345 Z11aE14und §345Z6E2 jeweils mit Judikaturhinweisen).
Mit dem Hinweis auf die Verhaftung des Angeklagten Markus P***** und Andreas T***** im Herbst1997 wird der behauptete, bei Bejahung derQualifikationdes§28Abs4Z2 SMG (angeblich) unterlaufene Rechtsirrtum auch nicht aus den betreffenden Wahrsprüchen zugrundeliegenden Feststellungenabgeleitet (MayerhoferaaO§345Z11aE7; §345Z12 E8 vglauchE15 f). Weshalb die namentliche Anführung der Mitglieder nach dem Gesetz (Verbindung einer größerenZahlvonMenschen§28Abs4Z2 SMG) erforderlich sein soll, wird in den Beschwerden überhaupt nicht konkretisiert.
Schließlich fehlt es an der Bezeichnung des anderen Strafgesetzes, dem die im Wahrspruch festgestellte Tat nach Ansicht der Nichtigkeitswerber zu unterstellenwäre(MayerhoferaaO§345Z12 E6).
ZuZ12 des§345Abs1 StPO:
Heinrich E***** beschränkt sich bei Ausführung dieser Rechtsrüge überhaupt nur auf die Zitierung selektiver Teile aus den Aussagen der Zeugen Hanspeter P*****, Georg I***** und Roland M***** vor den Sicherheitsbehörden und in der Hauptverhandlung. Nach Selbstbewertung ihres unterschiedlichen Inhalts kommt er sodann beweiswürdigend zum Schluss, damit sei in eindeutiger Weise dokumentiert und durch entsprechende Beweisergebnisse gesichert, dass er im inkriminierten Zeitraum kein Suchtgift in einer großen Menge durch gewerbsmäßigen Verkauf an die genannten Personen in Verkehr gesetzt habe. Folglich liege dem (einschränkend beantworteten) Wahrspruch zurHauptfrage1 eindeutig eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde. Der bezeichnete Wahrspruch lasse daher mit Sicherheit keine Interpretation im SinneeinesVerbrechensnach§28Abs2, 3 ersterFallundAbs4Z2 und3SMG zu, sodassdieHauptfrage 1 richtigerweise hätte verneint werden müssen.
Solcherart wird kein Subsumtionsirrtumwie dies für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich istauf Basis des kritisierten Wahrspruchs selbst nachgewiesen. Vielmehr trachtet der Beschwerdeführer bloß nach Art einer Schuldberufung eine andere, ihm genehme Tatsachengrundlage zu schaffen, ohne den relevierten Nichtigkeitsgrund prozessordnungsgemäß darzutun.
Somit waren die Nichtigkeitsbeschwerden im dargelegten Umfang teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführtin Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der von Heinrich E*****, KarlHeinz L***** und GerhardH*****dazugemäß§35Abs2 StPO erstatteten Äußerungennach§344SatzdreiiVm§§285d Abs1 Z1und 2,285aZ2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Der von Heinrich E***** und KarlHeinz L***** in ihren erwähnten Äußerungen mitBezugnahmeaufdieausgeführten Nichtigkeitsgründedes §345Abs1Z1, 4, 11lita und 12 StPO vertretene Standpunkt, eine Zurückweisung ihrer Nichtigkeitsbeschwerden in nichtöffentlicher Sitzung sei bei der gegebenen Sachlage "schlichtweg nicht vorstellbar" und "nicht möglich", bzw die Abhaltung eines öffentlichen Gerichtstages sei "geradezu geboten", ist verfehlt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholtinsbesondere im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren vor dem österreichischen Obersten Gerichtshofausgesprochen, dass eine öffentliche Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht nicht erforderlich ist, wenn in erster Instanz eine solche stattgefunden hat und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach innerstaatlichen Bestimmungen durch das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen ist (Urteil vom 22.Februar1996, Nr59/1994/506/588=ÖJZ1996, 430; Urteil vom 29.Februar1996,Nr50/1994/497/579=ÖJZ1996, 675 jeweils mit Zitaten von Vorjudikatur; Frohwein/Peukert EMRKKomm2Art6 RN95, 118; 15 Os115/97, 15Os111/2000uam).
Hiezukommt,dassgemäß§285dAbs1Z2iVm§285c Abs1und§344 Satzdrei StPO einesichaufdieim §345Abs1Z 1 bis 5, 10a und 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe stützende Beschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen werden kann, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen darauf zielenden Antrag stellt und der Oberste Gerichtshof einstimmig erachtet, dass die Beschwerde, ohne dass es einer weiteren Erörterung bedarf, als offenbar unbegründet zu verwerfen sei. DieseFallkonstellationist hierbezüglich der Nichtigkeitsgründenach§345Abs1Z 1, 4 und 5 StPO gegeben.
Im Übrigen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichenVerhandlungnurüber prozessordnungsgemäß ausgeführtenRügennach §345Abs1 Z6 bis 10, 11, 12 und 12a StPO entschieden (vgl Ratz, Zurückweisung nicht gesetzmäßig ausgeführter Nichtigkeitsbeschwerden, Juridikum 3/00 S146 ff mit Judikaturzitaten).
Über die verbleibenden Rechtsrügendes MaximilianG***** und des Markus P***** nach §345 Abs1Z12 StPO sowie über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft betreffend alle Angeklagten sowie über die implizierte(§498Abs3 StPO) Beschwerde des Angeklagten Andreas T***** wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Schwurgerichtshof- vom öffentlichen Ankläger unbekämpft- die dem (Robert F***** treffenden) Wahrspruch der Geschworenen zu denHauptfragen 26 (US37), 28 (US37f) und 32 (US46) = Schuldspruch FI.,II.und III. (US68f) zugrunde liegenden Taten rechtsirrig insgesamtals "dasVergehender schweren Körperverletzungnachden§§83 Abs1,84Abs1 StGB" beurteilt hat. In Wahrheit hat Robert F*****(nur) zuFI. das Vergehen derschwerenKörperverletzungnach§§83Abs1,84Abs1 StGB, hingegenzuFII. und III.realkonkurrierend das(zweifachverübte) VergehenderKörperverletzungnach§83Abs1 StGB zu verantworten (vgl hiezu die Anklageausdehnung des Staatsanwaltes zu FV S63 ON782/65 iVm dessen Korrektur S113 oben ON964/70 sowie den auch Gerhard H***** als Mittäter treffenden Schuldspruch FII.; US76).
DieserunterlaufeneSubsumtionsfehler (derSachenach§345Abs1Z12 StPO) gereicht Robert F***** jedoch zum Vorteil; denn bei rechtskonformer Subsumierung dieser Taten läge ihm neben dem Vergehen derschwerenKörperverletzung zusätzlich noch das Vergehen derKörperverletzungnach§83Abs1 StGB zur Last. Zu Gunsten dieses Angeklagten wertete das Geschworenengericht insoweit ohnehin nur die "wiederholte Begehung der Körperverletzung"als erschwerend (US91),sodasskein Verstoß gegendasDoppelverwertungsverbot(§345Abs1 Z13 zweiter Fall StPO) vorliegt.
Den ungerügt gebliebenen Rechtsfehler darf der Oberste Gerichtshofweil zumNachteildes BeschwerdeführersausschlagendnichtvonAmtswegenaufgreifen(vgl §290Abs1 StPO).
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