OGH 15Os179/00

15Os179/00Obergericht25.01.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os179/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar St***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. November 2000, GZ 36 Vr 1926/00-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar St***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB (1.) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (2.) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (3.) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 2000 in Innsbruck

1. fremde bewegliche Sachen in einem 25.000,-- S nicht übersteigenden Wert, nämlich einen Bargeldbetrag von 900,-- S, Verantwortlichen der Kirche St. Pius X. nach Einschlagen eines Fensters und Aufbrechen einer Schublade mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtem Vorsatz weggenommen;

2. dadurch, dass er aus der Sakristei der Kirche St. Pius X. drei Kirchenschlüssel an sich nahm und in der Folge hinter ein Gebüsch warf, Verantwortliche der genannten Kirche geschädigt, indem er eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000,-- S nicht übersteigenden Wert aus deren Gewahrsame dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen;

3. fremde Sachen in einem 25.000,-- S nicht übersteigenden Wert zerstört und beschädigt, indem er in der Kirche St. Pius X. Blumengestecke zerschnitt, Mikrophonhalterungen abbrach, Prospekte zerschnitt, Brandlöcher im Teppich verursachte und Tasten an der Kirchenorgel abbrach bzw verbog (Schaden zumindest 6.000,-- S).

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch 1. und 3. des Urteilsatzes jeweils aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Tatgericht die in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen sowohl zur Täterschaft des Beschwerdeführers bezüglich des Diebstahls von Papiergeld im Betrag von 900,-- S nach Einschlagen einer Fensterscheibe zur Sakristei, Einsteigen in diesen Raum und Aufbrechen einer Schublade (1.) sowie der Sachbeschädigung (3.) als auch zum differenziert - spezifischen Vorsatz (US 6 f) zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und denkmöglich begründet (US 7 ff). Motive eines strafbaren Verhalten gehören nicht zur subjektiven Tatseite. Sie zählen nicht zu den in § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO angeführten entscheidenden Tatsachen (12 Os 9/90, 109/90 uva). Dass die (unanfechtbaren) "Erwägungen" (die Beschwerde spricht wiederholt rechtsirrig von "Feststellungen") dem Rechtsmittelwerber für seinen Schuldspruch nicht ausreichend überzeugend scheinen, stellt keinen formalen Begründungsfehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dar, weshalb das Vorbringen lediglich auf eine gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung zielt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2, 141, 144 f, 147).

Dies gilt ebenso für die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a, der Sache nach teilweise auch Z 5). Unter Berücksichtigung aller aufgenommenen Beweise - einschließlich der Verantwortung des Angeklagten - (US 4 erster Absatz, 7 ff) sowie des von ihm gewonnen persönlichen Eindrucks konnte das Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) ohne Verstoss gegen Denkgesetze feststellen, dass der Angeklagte nur Papiergeld im Betrag von 900,-- S gestohlen hat und am Abend des 17. Juli 2000 alle drei Kirchentüren ordnungsgemäß versperrt wurden, sodass nach etwa 19.00 Uhr kein Dritter mehr Zutritt zum Kirchenraum hatte und allenfalls als Täter in Frage kam. Warum der Angeklagte nicht auch den Betrag von rund 600,-- S an Münzgeld weggenommen hat, ist fallbezogen unwesentlich und bedurfte daher keiner näheren Erörterung in den Gründen. Im Übrigen findet die als nicht dem Akteninhalt entsprechend gerügte Stelle aus der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (vgl US 8 dritter Absatz letzter Satz) ihre beweismäßige Deckung in der Verantwortung des Nichtigkeitswerber vor der Polizei (S 51 fünfter Absatz).

Da somit die Beschwerde weder formale Begründungsmängel noch auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen prozessordnungsgemäß darlegt, war sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückweisen. Daraus folgt, dass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zukommt (§ 285i StPO).

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