Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3Ob319/00h•OGH 3Ob319/00h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr.Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Markus Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S*****, 2. S*****, 3. Slavica N*****, 4. Slobodanka P*****, 5. Christian R*****, 6. Dusanka R*****, alle vertreten durch Mag. Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,150.878,85 S sA, über den Rekurs der erst- bis viert- und der sechstbeklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2000, GZ 4 R 187/00z-30, mit dem die Berufung dieser beklagten Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Mai 2000, GZ 19 Cg 116/99a-14, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die am 19. 7. 2000 zur Post gegebene Berufung der oben genannten beklagten Parteien als verspätet zurück. Nach Zustellung des damit angefochtenen Ersturteils am 15. 6. 2000 zu Handen des für sie bestellten Verfahrenshilfeanwalts sei die Berufungsfrist ungeachtet der am 11. 7. 2000 zur Post gegebenen Verfahrenshilfeanträge dieser beklagten Parteien am 13. 7. 2000 abgelaufen, weil mit diesen Anträgen keine Unterbrechung der Berufungsfrist bewirkt worden sei. Nach der Rechtsprechung sei der für das gesamte Verfahren - wie hier - bestellte Verfahrenshilfevertreter so lange berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen, bis ein Beschluss rechtskräftig sei, mit dem die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzogen werde. Eine solche Beendigung der Verfahrenshilfe sei aber bisher im Verfahren nicht ausgesprochen worden (EvBl 1990/161; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 464). Die verspätete Berufung sei daher zurückzuweisen.
Der gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Rekurs der beklagten Parteien ist nicht berechtigt.
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO genügt es, auf die Richtigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung zu verweisen.
Rekurskosten wurden nicht verzeichnet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.