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9ObA14/01a•OGH 9ObA14/01a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred K*****-KEG, , vertreten durch Dr. Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Milutin M, Hausbesorger, *****, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerarbeitsverhältnisses, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2000, GZ 7 Ra 319/00h-15, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Oktober 2000, GZ 26 Cga 27/00f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 24. 1. 2001 wurde dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei langte erst am 26. 1. 2001 und damit nach der Entscheidung beim Obersten Gerichtshof ein.
Das Rekursverfahren ist überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 521a; RIS-Justiz RS0043937). Das Rekursverfahren über die Berichtigung einer "Vergleichsausfertigung" zufolge Abweichens von der Urschrift des Protokolls begründet weder einen Ausnahmefall des § 521a ZPO, noch ist eine Analogie zu dieser Bestimmung geboten (vgl Kodek aaO Rz 3 zu § 521a); es hat auch keine für den Rechtsstreit richtungweisende, die Untergerichte bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu ergehen (vgl Kodek aaO Rz 1 zu § 521a) weshalb die diesbezüglichen Überlegungen der klagenden Partei nicht greifen.
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