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1N502/01•OGH 1N502/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** P***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Hermann S*****, vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000), die mit Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 22. November 2000, GZ 6 R 194/00x-11, zu 4 Ob 6/01p dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Irmgard Griss vom 9. Jänner 2001 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Irmgard Griss ist von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen.
Begründung:
Die mit Revisionsrekurs der beklagten Partei vorgelegte Rechtssache AZ 4 Cg 91/00i des Landesgerichts Leoben ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 4. Senat angefallen, dem Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Irmgard Griss als Berichterstatterin angehört. Diese zeigte ihre Befangenheit an, weil sie mit dem Klagevertreter verheiratet sei.
Gemäß § 20 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Unter diesen Ausschließungsgrund fällt nicht nur ein eheliches Verhältnis zur Partei selbst, sondern auch zu deren Bevollmächtigten (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 20 JN mwN). Infolge des zum Klagevertreter bestehenden ehelichen Bandes ist Hofrätin Dr. Irmgard Griss in dieser Rechtssache von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
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