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4Ob18/01b•OGH 4Ob18/01b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hannes G*****, 2. Susanne G*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ingeborg F*****, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer und Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming, infolge außerordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 9. November 2000, GZ 54 R 261/00x-58, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der Kläger wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Kläger machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Verfahren vor dem Berufungsgericht mangelhaft geblieben sei. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht den in der Berufung gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint. Der dem Erstgericht unterlaufene Verfahrensmangel bestehe darin, dass das Erstgericht zwei Zeugen nicht vernommen habe.
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 503 Rz 3 mwN). Sie können auch nicht über den Umweg einer angeblichen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens Gegenstand des Revisionsverfahrens werden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.
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