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5Ob25/01i•OGH 5Ob25/01i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz F*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Heidrun F*****, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 21. September 2000, GZ 20 R 190/00g-88, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Führt der Rechtsmittelwerber nicht aus, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abgewichen worden sein soll, ist das außerordentliche Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043650).
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