OGH 14Os4/01

14Os4/01Obergericht30.01.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os4/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Ronald W***** wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4. Oktober 2000, GZ 22 Vr 14/00-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Michael Ronald W***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 30. Dezember 1999 in Burgau

  1. den Minh Dung N***** sowie

  2. die Thuy W***** getötet, indem er mit einem 33 cm langen Küchenmesser (Klingenlänge 20,5 cm) mehrmals auf die Genannten einstach, wobei ein Stich den Halsbereich N***** traf, in dessen rechte Brusthöhle führte und die rechte Halsschlagader eröffnet wurde und ein Stich in den Bauch Thuy W***** eindrang, deren Leber durchbohrte und die Nierenblutader durchtrennte, wodurch beide Tatopfer verbluteten.

Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO erhobene, auf eine Tatbeurteilung in Richtung der Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB antragende Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Unter isolierter Hervorhebung von auf einen erheblichen Affektsturm zu den Tatzeitpunkten weisenden Passagen im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Friedrich Rous bekämpft er vielmehr in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung der Geschworenen.

Der genannte Sachverständige lieferte nämlich auch eine andere Variante, indem er unter der Voraussetzung, dass dem Angeklagten schon Monate vor der Tat bekannt gewesen wäre, dass seine Gattin einen Liebhaber hätte, und sie dem Beschwerdeführer schon bevor dieser das Messer holen fuhr, mitgeteilt hätte, dass sie mit jenem schlafe, "keinen allgemein begreiflichen Affektsturm annehmen würde".

Gerade letztere Prämissen sind aber in der Aussage der Zeugin Franziska B*****, der Angeklagte habe ihr im Juli 1999 erzählt, dass seine Gattin einen Vietnamesen als Freund habe, und der Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter fundiert. War doch zudem bereits seit Anfang November 1999 ein von der Gattin des Angeklagten eingeleitetes Scheidungsverfahren anhängig und hatte er seinen zweijährigen Sohn, vor dem dann die Bluttaten begangen wurden, überlegt und gezielt zum Tatort geholt, um mit dessen Hilfe Einlass zu finden.

Da sich somit aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Negierung einer tataktuellen allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung ergeben (vgl Eventualfragen 1.1. und 2.1.), war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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