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14Os147/00•OGH 14Os147/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Daniel Leo C***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz Günther Sch***** und Andreas Ü***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. September 2000, GZ 37 Vr 566/00-121, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz Günther Sch***** wird teilweise, jener des Angeklagten Andreas Ü***** zur Gänze Folge gegeben und aus Anlass dieser Nichtigkeitsbeschwerden auch in Ansehung des Angeklagten Daniel Leo C***** das angefochtene Urteil, dass im Übrigen unberührt bleibt, in der Qualifikation des Verbrechens des Diebstahls als schwer nach § 128 Abs 2 StGB und demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Salzburg zurückverwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angklagten Franz Günther Sch***** und Andreas Ü***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz Günther Sch***** zurückgewiesen.
Den Angeklagten Franz Günther Sch***** und Andreas Ü***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Daniel Leo C*****, Franz Günther Sch***** und Andreas Ü***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2 und 129 Z 2 StGB, Franz Günther Sch***** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.
Darnach haben
A. Daniel Leo C***** und Andreas Ü***** in der Nacht zum 27. Feber 2000 in Salzburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter durch Aufbrechen einer Vitrine, sohin eines Behältnisses, fremde bewegliche Sachen in einen 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich insgesamt 37 im Urteil detailliert angeführte Schmuckstücke im Gesamtwert von 2,597.188 S (Verkaufswert), Gewahrsamtsträgern der Firma Ursula M*****mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen;
B. Franz Günther Sch***** am 25. Feber 2000 in Salzburg dadurch, dass er mit Daniel Leo C***** vereinbarte, den aus der Vitrine der Firma Ursula M***** (richtig:) zu erbeutenden Schmuck gegen Suchtgift einzutauschen bzw abzunehmen, zur Ausführung der unter A beschriebenen strafbaren Handlung beigetragen.
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte Franz Günther Sch***** aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 11 und der Angeklagte Andreas Ü***** aus jenen der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.
Zu Unrecht macht der Angeklagte Sch***** bezüglich seiner Diebstahlsbeteiligung einen Begründungsmangel (Z 5) geltend, betrifft doch der kritisierte Urteilshinweis, wonach nicht habe festgestellt werden können, ob die Besichtigung der Ausstellung (und Wahrnehmung des Schmuckes) durch Daniel Leo C***** und Andreas Ü*****, das Gespräch zwischen Daniel Leo C***** und Franz Günther Sch***** betreffend die Zusicherung der späteren Beuteübernahme durch Franz Günther Sch***** und die unmittelbare Diebstahlsausführung durch Daniel Leo C***** und Andreas Ü***** an ein und demselben Tag oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geschehen sei (US 11), keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten Franz Günther Sch***** gegen die festgestellte (vor der Diebsstahlsausführung) erfolgte Zusicherung einer späteren Beuteübernahme durch ihn an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).
Indem der Angeklagte Franz Günther Sch***** im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen betreffend seinen Vorsatz zur Diebstahlsbegehung durch Einbruch vermisst, orientiert er sich nicht am Inhalt des Urteils, das einen solchen Vorsatz erkennbar zum Ausdruck bringt (US 5 iVm US 10 und US 16).
Insoweit war der Nichtigkeitscbeschwerde des Angeklagten Franz Günther Sch***** ein Erfolg zu versagen und diese sofort teilweise zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Hingegen kommt seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen und jener des Angeklagten Andreas Ü***** zur Gänze Berechtigung zu.
Zutreffend erblicken nämlich beide Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel (der Sache nach Z 10) darin, dass die Tatrichter bezüglich der Wertqualifikation nach § 128 Abs 2 StGB zur subjektiven Tatseite keine ausreichenden Feststellungen getroffen haben. Denn ein Dieb hat den Tatbestand nach der genannten Bestimmung nur dann erfüllt, wenn sein zumindest bedingter Vorsatz darauf gerichtet war, Sachen im Wert von mehr als 500.000 S zu stehlen, er also zumindest an einen so hohen Wert gedacht, ihn ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Dabei genügt es, dass der hohe Wert annähernd von der Vorstellung des Täters gedeckt (Leukauf/Steininger Komm3 § 128 RZ 31 f) oder er dem Täter zumindest (latent) mitbewusst (Bertel im WK2 § 128 StGB RZ 11 f; Kienapfel BT II § 128 Rz 47 ff; zum Begleitwissen s näher Kienapfel AT7 Z 15 RN 6) war.
Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Tatrichter einen (Eventual)Vorsatz der Angeklagten betreffend einen 500.000 S übersteigenden Wert angenommen haben:
In den Urteilsgründen weisen sie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung darauf hin, die Angeklagten C***** und Ü***** seien "zunächst der Ansicht" gewesen, "dass dies kein 'echter' Schmuck sei", hätten "sich dann jedoch in der Folge" entschlossen, "diesen Schmuck zu stehlen, wobei sie sich auch Gedanken darüber machten, wie sie diese Schmuckgegenstände einer bestmöglichen Verwertung unterziehen könnten" (US 10), und tragen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Beweiswürdigung noch nach, es sei für das Schöffengericht "unglaubwürdig und lebensfremd anzunehmen, dass die Angeklagten, hätten sie den wahren Wert der Diebsbeute gekannt, hier vom Diebstahl bzw vom Aufbrechen der Vitrine abgelassen hätten, sondern zeigt die forensische Erfahrung, aber auch allgemein das Leben, dass Vermögenstäter stets danach trachten, entsprechend hohe Beute zu machen." (US 16).
Infolge Fehlens eines expliziten (aber auch sonstigen Urteilshinweises) lassen die angeführten Passagen ein eindeutiges Verständnis der Urteilsfeststellungen in Richtung eines (Eventual)Vorsatzes der Angeklagten zum 500.000 S übersteigenden Wert nicht zu, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schöffengericht von der Konstatierung ausging, die Angeklagten hätten im konkreten Fall zur Tatzeit nicht (auch nicht latent) an einen solchen Wert des Diebsgutes gedacht. Es kann dem Urteil nicht einmal entnommen werden, ob und wann die Angeklagten nach der Annahme der Tatrichter von ihrer ursprünglichen Ansicht, es handle sich nur um unechten Schmuck, abgekommen sind.
Da der aufgezeigte Mangel die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung erfordert und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war schon bei nichtöffentlicher Beratung mit partieller Urteilsaufhebung vorzugehen (§ 285e StPO).
Derselbe Grund, auf dem die Verfügung zugunsten der Angeklagten Franz Günther Sch***** und Andreas Ü***** beruht, kommt auch dem Angeklagten Daniel Leo C***** zustatten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat, sodass nach § 290 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall StPO vorzugehen war.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten Franz Günther Sch***** und Andreas Ü***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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