OGH 13Os1/01

13Os1/01Obergericht31.01.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os1/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas D***** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 127, 129 Z 1) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 13. September 2000, GZ 43 Vr 71/00-44 nach Äußerung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Andreas D***** wurde des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 127, 129 Z 1) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er sich am 17. Jänner 2000 in Ebenfurth fahrlässig durch die Einnahme von zumindest sechs Tabletten des Tranquilizers "Temesta" a 2,5 mg, somit durch Gebrauch eines berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und im Rausch eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Herrenarmbanduhr IWC-Schaffhausen im Wert von 15.000 S dem Walter K***** durch Einschlagen der Glasscheibe der Werkstätteneingangstür der OMV-Tankstelle Hauptstraße 61, sohin durch Einbruch in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, somit im Rausch eine Handlung gesetzt, welche ihm außer diesem Zustand als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zugerechnet werden würde.

Der dagegen vom Angeklagten erhobenen, auf Z 9 lit a (nominell, der Sache nach Z 5) und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Zu dem ersten Nichtigkeitsgrund behauptet die Beschwerde einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia zur Annahme des Bereicherungsvorsatzes bei der Rauschtat. Demgegenüber ist die Vorsatzkonstatierung keineswegs eine leere Worthülse geblieben, sondern wurde von den Tatrichtern aus dem äußeren Tatgeschehen und dem aus dem Vorleben des Angeklagten ersichtlichen Hang zu Eigentumsdelikten logisch korrekt und zureichend begründet. Von einem Begründungs- (bzw Feststellungs-)mangel kann sohin keine Rede sein.

Die Rüge nach Z 9 lit b meint, das Urteil lasse jegliche Feststellungen hinsichtlich der objektiven als auch subjektiven Vorhersehbarkeit des Eintretens eines Vollrausches vermissen, bezieht sich darauf, dass ein sorgfaltsgemäßes Verhalten (rechtmäßiges Alternativverhalten) nach den Ausführungen des Ersturteils etwa darin bestanden hätte, den Beipackzettel zu lesen und kritisiert in diesem Zusammenhang, dass das Urteil keine Konstatierungen darüber enthalte, ob bei diesem sorgfaltsgemäßen Handeln der Angeklagte das Eintreten eines Vollrausches hätte erkennen können bzw müssen.

Abgesehen von den in der Rechtsrüge zitierten Feststellungen zur objektiven Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten - Einnahme einer ihm auch ersichtlichen überaus hohen Dosis eines ihm in der Wirkung unbekannten Medikamentes, das rezeptpflichtig ist, ohne ärztliche Verschreibung daher an ihn nicht ausgefolgt und von ihm, der es seiner Lebensgefährtin entzogen hatte, schon aus diesem Grunde von vornherein nicht hätte eingenommen werden dürfen - unterlässt die Beschwerde jegliche Ausführung, welche Feststellungen zur objektiven Sorgfaltswidrigkeit noch notwendig wären, und weiters darüber, inwiefern die vermisste Feststellung des Inhalts des Beipackzettels (den zu lesen der Angeklagte unterließ) zur Klärung der subjektiven Vorhersehbarkeit und Vorwerfbarkeit (der Unterlassung ddes - vermeintlichen - rechtswidrigen Alternativverhaltens ((Lesen des Beipackzettels)) noch dienlich bzw erforderlich sein soll, hat doch das Erstgericht ausdrücklich festgestellt - was die Beschwerde offenbar übersieht -, dass der Angeklagte allfällige nachteilige Nebenwirkungen des ihm völlig unbekannten Medikamentes in Kauf nahm (US 7/8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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