OGH 13Os155/00

13Os155/00Obergericht31.01.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os155/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Oktober 2000, GZ 7 b Vr 6651/00-25 nach Äußerung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Heinz N***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, zweiter Fall StGB und wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich eine wegen "Nichtigkeit, Schuld und Strafe" angemeldete, wegen "Nichtigkeit und Strafe" ausgeführte "Berufung" des Angeklagten.

Die (nicht ausgeführte) Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).

Der als Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO anzusehenden Nichtigkeitsberufung ist zu entgegnen, dass beide Anfechtungspunkte, nämlich sowohl die unterbliebene Berücksichtigung eines Milderungsgrundes (§ 34 Abs 1 Z 10 StGB: Notlage) als auch die fallbezogene Nichtgewährung einer (teilweisen) bedingten Strafnachsicht bloß Berufungsgründe darstellen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 6, 7; 19, 20, 20a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die gesamte Strafausspruchskritik das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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