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4Ob27/01a•OGH 4Ob27/01a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, , vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Vgruppe ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 755.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Dezember 2000, GZ 5 R 208/00w, 5 R 209/00t-13, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zum sittenwidrigen Handeln durch Gesetzesbruch widerspreche. Es sei nicht richtig, dass sie das Einholen der für das Aufstellen ihrer Werbetafeln notwendigen Genehmigungen in der Absicht unterlassen habe, sich einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Nur in wenigen Fällen sei es aus Unachtsamkeit verabsäumt worden, die notwendigen Genehmigungen einzuholen.
Dieses Vorbringen zeigt, dass die Beklagte das Wesen des ihr angelasteten Wettbewerbsverstoßes verkennt. Das Rekursgericht hat das sittenwidrige Verhalten der Beklagten nicht darin erblickt, dass sie das Einholen der Genehmigungen in der Absicht unterlassen hätte, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Die Beklagte hat sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt, weil sie Werbetafeln aufgestellt hat, ohne die Erteilung der notwendigen Genehmigungen abzuwarten; sie hat damit in der Absicht, sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, bewusst gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die angefochtene Entscheidung steht demnach im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (ua ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten; ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule, jeweils mwN); eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.
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