OGH 4Ob29/01w

4Ob29/01wObergericht13.02.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob29/01w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, , vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 760.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2000, GZ 4 R 169/00b-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis bei Vorliegen eines Exekutionstitels widerspreche. Ihre Ausführungen beruhen auf der Annahme, dass die Klägerin mit dem zu 19 Cg 130/99k des Handelsgerichts Wien ergangenen Unterlassungstitel bereits über einen Exekutionstitel verfüge, der auch das im vorliegenden Verfahren beanstandete Verhalten erfasse.

Diese Annahme ist unzutreffend: Wie das Rekursgericht darlegt, war Gegenstand des zu 19 Cg 130/99k des Handelsgerichts Wien ein von der Beklagten begangener Zugabenverstoß, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch ein Verstoß gegen § 2 UWG. Diesen Verstoß hat die Beklagte durch die wahrheitswidrige Ankündigung begangen, dem Besteller eines F*****-Abonnements einen Computer gratis dazuzugeben. Es trifft daher nicht zu, dass die Klägerin wegen des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Verstoßes bereits über einen Exekutionstitel verfügte (so zuletzt schon 4 Ob 289/00d).

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