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11Os6/01•OGH 11Os6/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Dezember 2000, 21 Ns 337/00, Bs 451/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Oberlandesgericht Wien einen Befangenheitsantrag des Gebhard S***** ab und fand keinen Grund zu Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 15 StPO.
Gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen.
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