OGH 11Os119/00

11Os119/00Obergericht13.02.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os119/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Aiden S***** und Akram A***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2000, GZ 11 d Vr 5570/99-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Aiden S***** und Akram A***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A) und des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (B) schuldig erkannt.

Danach haben Aiden S***** als Eigentümer und Leiter des nicht protokollierten Einzelunternehmens gleichen Namens und Akram A***** als Geschäftsführer und Verkaufsleiter des Unternehmens im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter zwischen Oktober 1992 und September 1993 in Wien und anderen Orten gewerbsmäßig, nämlich (richtig:) in der Absicht (US 10), sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

zu A: in 37 Fällen laut der (dem Urteil angehefteten) Aufstellung zur Faktengruppe A der Seiten 8 bis 44 der Anzeige des Hauptzollamtes Wien vom 9. März 1999 teils im Zusammenwirken mit dem ausländischen Exporteur Jacoub A***** beim Import von Käse aus der Slowakischen Republik durch die wahrheitswidrige Angabe eines überhöhten Kaufpreises vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Wahrheitspflicht eine Verkürzung des bescheidmäßig festzusetzenden Importausgleiches um insgesamt 10,872.908 S vorsätzlich bewirkt, sowie

zu B: in 36 Fällen laut der (dem Urteil angehefteten) Aufstellung zur Faktengruppe B der Seiten 45 bis 81 der Anzeige des Hauptzollamtes Wien vom 9. März 1999 durch die wahrheitswidrige Angabe einer zu geringen Menge des aus der Slowakischen Republik importierten Käses eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, wobei der sich aus Einfuhrumsatzsteuer, Außenhandelsförderungsbeitrag, Milchbeitrag und Importausgleich zusammensetzende strafbestimmende Wertbetrag 3,863.946 S beträgt.

Gegen diese Schuldsprüche richten sich die von beiden Angeklagten getrennt ausgeführten, jeweils auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, die nicht im Recht sind.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Aiden S*****:

Das Unterbleiben der in der Hauptverhandlung vom 28. September 1999 begehrten Beweisaufnahmen (Zeugenvernehmungen eines informierten Vertreters des Zollamtes Drasenhofen und des Abu A*****; S 133 f/III) macht der Beschwerdeführer zum Gegenstand seiner Verfahrensrüge (Z 4). Zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist er allerdings mangels Wiederholung seiner Anträge weder in der nach § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 8. Februar 2000 (ON 41) noch in der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 7. März 2000 (ON 45) nicht legitimiert (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 1).

Eine Unvollständigkeit des Urteils (Z 5, inhaltlich Z 3) infolge Unterlassung einer hinreichenden Konkretisierung der Straftaten im Urteilsspruch liegt nicht vor; hat doch das Erstgericht durch den Hinweis auf die entsprechenden Seiten der Anzeige des Hauptzollamtes Wien vom 9. März 1999, die nicht nur dem Urteil angeschlossen, sondern in den mit dem Tenor eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen ausdrücklich zum integrierenden Urteilsbestandteil erklärt wurden (US 9), eine ausreichende Individualisierung der strafbaren Handlungen (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 260 Rz 2) vorgenommen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge eine unvollständige Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen Friedrich S*****, welcher die auch von der AMA unbeanstandeten Rechnungen als ordnungsgemäß erachtete, behauptet, übergeht er die diesbezügliche Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, die im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse auch zur Aussage des Zeugen S***** festhielt, dass die eingehenden Besprechungen sämtlicher buchhalterischer Vorgänge (entgegen der als Ausrede bezeichneten Verantwortung des Nichtigkeitswerbers) nicht stattfanden und der genannte Zeuge von der Zwischenschaltung einer slowakischen Vermittlerfirma erst durch das Strafverfahren Kenntnis erlangte (US 12). Anhaltspunkte dafür, dass die Malversationen allein aufgrund der vorgelegten Rechnungen Friedrich S***** (oder der AMA) hätten auffallen müssen, vermag nicht einmal die Beschwerde darzulegen.

Die vermissten Feststellungen (inhaltlich Z 9 lit a) über die Nichtbezahlung von Rechnungen sind wiederum für die Beurteilung der angelasteten Verkürzungen von Importausgleichen und Eingangsabgaben nicht von maßgeblicher Bedeutung.

Der Beschwerdeeinwand unzureichender Begründung (Z 5) der inneren Tatseite zitiert bloß isoliert einen Ausschnitt aus den Entscheidungsgründen, wonach sich die subjektive Tatseite, insbesondere das gewerbsmäßige Handeln schon aus der Vielzahl der Fakten sowie aus dem langen Deliktszeitraum und den "außergerichtlichen" (gemeint offenbar: außerordentlichen) Einkünften der Angeklagten ergebe (US 13). Dieser Passus ist jedoch im Zusammenhang mit den anderen, auf Verkürzung von Importausgleichen und Eingangsabgaben gerichteten Urteilsannahmen (US 3 f, 7 f, 9 f und 13 f) zu verstehen und reicht somit zur Begründung des vermissten "Hinterziehungsvorsatzes" aus, zumal ein solcher bereits aus dem konstatierten objektiven Geschehnisablauf zwanglos abzuleiten ist.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit schuldspruchrelevanter Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Er versucht vielmehr durch Kritik der dem Zeugen Dr. Sabah S***** zuerkannten Glaubwürdigkeit in unzulässiger Art die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungsmängel zur inneren Tatseite behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) negiert - wie bereits bei der Erledigung der Mängelrüge darauf hingewiesen - die diesbezüglichen mehrfachen und ausreichenden Konstatierungen (US 3 f, 7 f, 9 f und 13 f) und verfehlt demnach die Einhaltung der Verfahrensvorschriften.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Akram A*****:

In der Abweisung der Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen Atnan A*****, Mohamed A***** und Yilmaz I***** zum Beweis dafür, dass "sämtliche Geschäfte in der Tschechoslowakei über Betreiben und unter der eindeutigen Vorherrschaft des Erstangeklagten" abgewickelt worden sind, "der Zweitangeklagte tatsächlich nur einfache Angestelltendienste verrichtet hatte (S 393 iVm 135/III) und A***** in der internen Firmenstruktur des Unternehmens Aiden S***** keine führende Rolle gespielt hat, ferner auch an Gewinnen nicht beteiligt war und die Vorgänge der tatsächlichen Importe ordnungsgemäß in der Buchhaltung erfasst wurden" (S 393/III), erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Z 4). Eine solche liegt jedoch nicht vor; zielen doch die Beweisthemen darauf ab, lediglich die vorherrschende Stellung des Angeklagten S*****, nicht aber dessen ausschließliche Verantwortlichkeit für die angelasteten Tathandlungen unter Beweis zu stellen. Wie das Erstgericht in der - entgegen der Beschwerde - auch die genannten

Zeugen betreffenden ("zum ... Zeugen A***** ... genauso wie für alle anderen ... ", S 447/III) Abweisungsbegründung ausführte, ist bloß

von Relevanz, ob ein (wenn auch geringer) Beitrag zum Zustandekommen der unrichtigen Zolldeklarationen geleistet wurde. Aufgrund welcher Wahrnehmungen die beantragten Zeugen jeglichen Tatbeitrag des Angeklagten A***** zu den inkriminierten Tathandlungen ausschließen könnten, wird aber in der Antragstellung nicht dargetan.

Gleiches gilt für den Beweisantrag auf Vernehmung eines informierten Vertreters des Zollamtes Drasenhofen zu den - durch das Beschwerdevorbringen nicht ergänzbaren (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40, 41) - Beweisthemen "über den tatsächlichen Ablauf der Verzollung im Tatzeitraum" (S 393/III) sowie dafür, dass "bei der Einfuhr die Fahrzeuge gewogen und keine Gewichtsdifferenzen bei den deklarierten Ladungen festgestellt wurden" (S 135/III).

Zum behaupteten Verstoß des Erstgerichtes gegen die Konkretisierungspflicht der einzelnen Tathandlungen im Urteilsspruch (Z 5, inhaltlich Z 3) ist der Beschwerdeführer auf die Erledigung des gleichlautenden Einwandes des Mitangeklagten S***** zu verweisen.

Dem (im Übrigen aktenwidrigen, vgl US 3, 7 bis 10) Beschwerdevorbringen über eine angebliche "Haupttäterschaft" des Nichtigkeitswerbers Akram A***** genügt es die rechtliche Gleichstellung aller Täterschaftsformen des § 12 StGB entgegenzuhalten.

Auch der Beschwerdevorwurf fehlender Begründung für die Täterschaft des Angeklagten geht ins Leere, weil er die Beweiserwägungen des Erstgerichtes, die es unter ausdrücklicher Ablehnung der jeweils leugnenden, einander gegenseitig belastenden Verantwortungen der Beschwerdeführer auf die Angaben des Zeugen Dr. Sabah S***** im Zusammenhalt mit den sichergestellten Rechnungen und sonstigen schriftlichen Unterlagen stützte, außer Acht lässt (US 10 bis 13).

Die weiteren Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5), in welchen aus dem Zusammenhang gelöste, nicht schuldspruch- oder strafsatzrelevante Aussagepassagen der Zeugen Roland S*****, Friedrich S***** und Dr. Sabah S***** zu Inhalten und Zeitpunkten verschiedener Gespräche über Unternehmens- und Gewinnbeteiligungen wiedergegeben und mit der Forderung nach gesonderter Erörterung verbunden werden, um "andere Möglichkeiten der Beweiswürdigung" aufzuzeigen, trachten lediglich in unzulässiger Art die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne tatsächlich unterlaufene formelle Begründungsmängel darzulegen. Der Beschwerdeführer übersieht vielmehr, dass das Erstgericht auch zu Wahrscheinlichkeitsschlüssen berechtigt und sich bei mehreren möglichen Folgerungen auch für den Angeklagten nicht genehme Varianten entscheiden kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147).

Demnach ist die bloß in einem pauschalen Hinweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge bestehende Ausführung der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht geeignet, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachen zu erwecken.

Soweit der Nichtigkeitswerber den Vorwurf mangelhafter Feststellungen zur inneren Tatseite (Z 9 lit a) erhebt, übergeht er die diesbezüglichen ausdrücklichen Konstatierungen (US 3 f, 7 f, 9 f und 13 f) und unterlässt somit (prozessordnungswidrig) den gebotenen Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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