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12Os34/01•OGH 12Os34/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raimund H***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe:
Raimund H***** meldete gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. April 2000, GZ 8 Vr 1458/99-161, mit dem er des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt worden war, (allein) Nichtigkeitsbeschwerde an (366/I). Dieses Rechtsmittel wurde am 29. Juni 2000 von ihm persönlich (ON 174) und am 8. August 2000 von seinem Verteidiger, der überdies den Strafausspruch mit Berufung bekämpfte (ON 178), ausgeführt.
Mit zwei getrennten schriftlichen Eingaben, jeweils vom 11. August 2000, zog der Angeklagte selbst, mit Schriftsatz vom 21. August 2000 auch sein Verteidiger, die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung zurück (ON 180 - 182).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen einen Rechtsmittelverzicht ist in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen (ÖJZ-LSK 1996/62).
Der darauf gerichtete Antrag des Verurteilten war daher zurückzuweisen.
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