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12Os37/01•OGH 12Os37/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Petar P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Februar 2001, GZ 5b Vr 7693/00-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.
Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Petar P***** wurde des in der Zeit vom 8. Juni bis 23. September 2000 in fünf Angriffen begangenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht gründete den Schuldspruch sowohl auf Sachbeweise (insbesondere die Auffindung von aus sämtlichen dem Angeklagten zur Last gelegten Einbrüchen stammendem Diebsgut in seinem Gewahrsamsbereich und die kriminaltechnische Zuordnung eines im PKW des Angeklagten aufgefundenen Werkzeuges zu einem der inkriminierten Einbrüche) als auch auf eine Reihe von Indizien und erachtete demzufolge die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers mit (ausreichender und mängelfreier) Begründung (US 7 ff) als nicht stichhältig.
Die Mängelrüge erschöpft sich durch Betonung der Verantwortung des Angeklagten als "nur unwahrscheinlich aber nicht unmöglich" und mit dem Einwand, aus dem Bericht über den kriminaltechnischen Vergleich von hier aktuellen Einbruchsspuren mit einem aus dem Besitz des Angeklagten stammenden Einbruchswerkzeug seien lediglich eine gute Übereinstimmung im Spurenverlauf und eindeutig übereinstimmende Charakteristiken, nicht aber der faktenbezogene Einsatz des Werkzeuges ableitbar, im Versuch, die erstgerichtliche Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und erweist sich auch darüber hinaus mit der (unzutreffenden) Behauptung, das Erstgericht lege nicht dar, welcher aus einem Einbruch stammende Schlüssel am Schlüsselbund des Beschwerdeführers vorgefunden wurde, als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen § 285a Z 2 StPO).
Über die beiderseitigen Berufungen wird demzufolge der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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