OGH 12Os39/01 (12Os40/01)

12Os39/01 (12Os40/01)Obergericht03.05.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os39/01 (12Os40/01)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Matthias M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. Oktober 2000, GZ 8 Vr 1667/99-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Matthias M***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er unter anderem - Faktengruppe A - in der Zeit von Jänner bis Juli 1999 in Wulkaprodersdorf und an anderen Orten gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, im Urteil namentlich angeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, zur Effektuierung in Aussicht gestellter günstiger Fremdwährungsdarlehen erforderliche Umwechslungsgebühren einzuheben, zur Ausfolgung eines Betrages von insgesamt 1,916.329,92 S verleitete, die diese in der angeführten Höhe am Vermögen schädigte.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Nach den den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen bot der Angeklagte - mit vorgefasstem Schädigungsvorsatz, weil tatsächlich nicht über entsprechende wirtschaftliche Verbindungen verfügend - über Internet und im Wege von Kleinanzeigen "günstige" Fremdwährungskredite einer chinesischen Investorengruppe an und täuschte in der Folge Interessenten vor, dass diese Darlehen erst nach Bezahlung einer Gebühr von 0,5 % der Darlehenssumme oder von 5.000 DM für die Umwechslung chinesischer Yuan in amerikanische Dollar zur Verfügung stünden. Die Kreditwerber, die nach Entrichtung der Umwechslungsgebühr (somit nach Schadenseintritt) die Zuzählung der entsprechenden Darlehen urgierten, vertröstete der Angeklagte mit Unterstützung von Ruth H*****, die in einer Wechselstube der Berner Kantonalbank angestellt war und sich den Kreditwerbern gegenüber als Direktorin dieser Bank präsentierte, mit Ausreden, wie etwa das Geld befinde sich bereits in der Schweiz, man benötige bloß seine formelle Freigabe (US 8 ff iVm 75, 85, 93, 99/I; 116/II).

Der mit dem formellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachte Begründungsmangel muss den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betreffen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 270 Abs 2 Z 6 und 7 StPO in § 281 Abs 1 Z 5 sowie aus der Anführung des § 260 StPO in § 270 Abs 2 Z 7 StPO. Entscheidende Bedeutung kommt demnach nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (SSt 13/8 ua).

Damit entbehrt die Argumentation der Mängelrüge (Z 5), die aus der vermeintlich übergangenen Aussage des Zeugen K***** über das Verhalten der Ruth H***** "die These, der Angeklagte sei der Allein- oder auch nur Haupttäter und vor allem derjenige, der selbst die Idee zu den Tathandlungen hatte" zu erschüttern trachtet, vorweg jedeweder Entscheidungsrelevanz.

Gleiches gilt für die nach Ansicht der Beschwerde vernachlässigte "Mitarbeit des Angeklagten zur Feststellung des Sachverhaltes", seine angebliche Warnung der Geschäftspartner vor den Darlehensbedingungen sowie seine vermeintlich nicht ausreichend berücksichtigten Erklärungen, sich zumindest mitschuldig zu fühlen und sich persönlich nicht bereichert zu haben.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) schließlich, die die (denkrichtig begründete) Urteilsannahme, wonach der Angeklagte die mit Yu Bin Li Wang gezeichnete Korrespondenz im Wege eines deutschen Internet-providers selbst verfasst haben könnte, als "reine Spekulation" bezeichnet, bekämpft der Sache nach in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne Bedenken gegen entscheidende Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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