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11Os43/01•OGH 11Os43/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. November 2000, GZ 4b Vr 8084/00-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 1. Oktober 2000 in Wien Birgit M***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er sie zu Boden stieß, ihre Hände über ihrem Kopf zusammenhielt, ihre Beine gewaltsam auseinanderspreizte und zu ihr äußerte, er würde ihr den Schädel einschlagen, wenn sie nicht mit ihm schlafe, zur Duldung des Beischlafs genötigt hat.
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Entgegen der Behauptung in der Mängelrüge (Z 5) liegt eine Unvollständigkeit der Begründung der festgestellten (leichten) Verletzungen des Tatopfers nicht vor. Das Erstgericht stützte die wesentlichen Konstatierungen auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Birgit M***** (US 8 bis 11), die hinsichtlich der (von der Beschwerde gar nicht bestrittenen) Verletzungen mit der verlesenen Polizeianzeige übereinstimmen. Inwieweit das Hämatom im Bereich des rechten Ellbogens sowie oberflächliche Hautabschürfungen, die der Nichtigkeitswerber isoliert von den übrigen konstatierten verschiedenen Schmerzzuständen und Krämpfen im Unterleib des Tatopfers (US 8) betrachtet, als "deliktstypisch" anzusehen oder "jederzeit auch mit einem freiwilligen Geschlechtsverkehr in Einklang zu bringen sind", war nicht eigens erörterungsbedürftig (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), zumal eine Körperverletzung als Folge einer Gewaltanwendung kein Tatbestandsmerkmal des § 201 Abs 2 StGB darstellt.
Gleiches gilt für das thematisierte Fehlen einer Beschädigung an der Bekleidung der Zeugin M*****; dieser Umstand bildet im Übrigen gar keinen Widerspruch zu dem festgestellten "Herunterziehen der Hose" durch den Angeklagten (US 5 unten).
Ebenso betrifft der Beschwerdeeinwand offenbar unzureichender Begründung der Wirkung der Äußerung auf Birgit M*****, ihr den Schädel einzuschlagen, und somit der Zurechnung dieser Drohung als Tatmittel der Vergewaltigung fallbezogen keine schuldspruch- oder strafsatzrelevante Tatsache; hat doch das Schöffengericht bei allen drei Beischlafshandlungen Gewaltanwendungen des Nichtigkeitswerbers festgestellt. Außerdem übersieht die Beschwerde, dass die Drohung nicht isoliert zu sehen ist, sondern nur im Zusammenhang mit dem gesamten Tatgeschehen in der Wohnung des Angeklagten, wobei insbesondere die Konstatierung zu beachten ist, wonach die drohende Äußerung des Beschwerdeführers als Reaktion auf die Ablehnung des Opfers, mit ihm einen weiteren Geschlechtsverkehr durchzuführen, erfolgt ist (US 6 oben).
Mit dem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a), welches neuerlich auf das Fehlen "deliktstypischer" Verletzungen und Beschädigungen an der Bekleidung der Birgit M***** sowie auf deren früheres Verhalten im Tanzlokal hinweist und die Angsterregung der Drohung bestreitet, vermag der Nichtigkeitswerber aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum entbehrt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht den konstatierten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern bloß die Feststellungen zur Intensität des Gewalteinsatzes sowie bezüglich der Wirkung und Zielrichtung der Drohung bestreitet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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