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11Os60/01•OGH 11Os60/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maria E***** und Romana K***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 über die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe der Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19. Oktober 2000 wurden Maria E***** und Romana K***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu (teilbedingten) Freiheitsstrafen verurteilt. Zugleich wurde vom Widerruf einer Romana K***** gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit Abstand genommen (ON 77).
Den Rechtsmitteln der beiden Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 8. Februar 2001 nicht Folge (ON 87).
Die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe der Einschreiter vom 28. Februar 2001, mit welcher sie die Urteilsaufhebung beantragen, ist einer geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht zugängig, weil das Strafverfahren mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz rechtskräftig beendet wurde und eine Anfechtung dieser Entscheidung nach den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
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