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9Ob88/01h•OGH 9Ob88/01h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Michael W*****, , 2. Mag. Anne Christine K, , vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Helmut F, 2. Erika F*****, beide , 3. Verlassenschaft nach Klara P, zuletzt wohnhaft *****, alle vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Übergabe eines Bestandobjektes, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 6. Februar 2001, GZ 3 R 12/01i-33, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 503 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auch die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist in dritter Instanz nicht möglich.
Sonstige Einwände werden nicht erhoben.
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