OGH 6Ob72/01h

6Ob72/01hObergericht16.05.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob72/01h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gerhard K*****, und 2. Gerlinde K*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei G***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Reinhard Selendi, Rechtsanwalt in Wels, wegen 210.000 S und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 23. November 2000, GZ 6 R 292/00d-44, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 14. Juli 2000, GZ 4 Cg 102/99p-36, hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalles die Kläger noch ein Feststellungsinteresse im Sinn des § 228 ZPO haben, stellt hier keine erhebliche Rechtsfrage dar. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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