OGH 14Os142/00

14Os142/00Obergericht22.05.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os142/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rene G***** wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach §310 Abs1StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 29.Juni2000, GZ17Vr1.719/9920, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rene G***** des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach §310 Abs1StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er "ab 1992, jedenfalls im Jahr 1994 und zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten bis 9.Feber1998 (Festnahme Franz G*****) in S***** als Bediensteter der Stadtgemeinde SWasserwerk ein ihm ausschließlich Kraft seines Amtes zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die Namen von Bauunternehmen, die sich im Zuge der Vergabe von Bauarbeiten die Ausschreibungsunterlagen abgeholt hatten oder die im Zuge der Vergabe von Bauarbeiten zur Anbotslegung eingeladen wurden, mehrfach dadurch geoffenbart, dass er es Mitarbeitern der S Bau GmbH (S*****) zugänglich machte, wobei die Offenbarung geeignet war, ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse zu verletzen".

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider lassen die Feststellungen, wonach Rene G***** seit Aufnahme seiner Tätigkeit beim Wasserwerk S***** Ende 1992 "in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Ausschreibungen, an denen er seitens des Wasserwerks beteiligt war - jedenfalls einmal auch bei der WVA Mozartstraße - bis längstens 9.Feber1998 der S***** Bau GmbH (S*****) die Namen der Mitbieter bzw die Namen jener Unternehmen, die sich die Ausschreibungsunterlagen abgeholt hatten, vor Anbotseröffnung bekannt (gab), indem er sie telefonisch oder persönlich nicht mehr feststellbaren Mitarbeitern der S***** - meist jedoch Richard S***** mitteilte" (US 6), die das Schöffengericht mängelfrei auf die (unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht abgelegte) Zeugenaussage des Beschwerdeführers vom 18.März1998 (ON3) stützte (US10), an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.

Soweit sich die Rechtsrüge (Z9 lita) über eben diese Urteilsannahmen hinwegsetzt, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches gilt für den - im Übrigen auf bloß relativ untauglichen Versuch hinauslaufenden - Einwand (der Sache nach Z 10), eine Verletzung des Amtsgeheimnisses im Fall "Mozartstraße" sei dem Angeklagten nicht mehr möglich gewesen, weil schon sein (deshalb bereits rechtskräftig verurteilter) Amtsvorgänger Kurt N***** die Bieter preisgegeben hatte. Denn die Beschwerde übergeht dabei die entscheidende Annahme, wonach Rene G***** und Kurt N***** das Amtsgeheimnis verschiedenen Personen mitteilten.

Dem der Äußerung gemäß §35StPO zu entnehmenden Standpunkt zuwider steht der Umstand, dass der Angeklagte ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Stadt Rechtshandlungen (vgl US5) setzte, der vom Schöffengericht zutreffend angenommenen Subjektqualität als Beamter iS des §74Z4StGB nicht entgegen (Leukauf/Steininger Komm3 §74 RN 18).

Mit dem Hinweis der Tatsachenrüge (Z5a) auf die Verletzung eines identen Amtsgeheimnisses durch Kurt N***** vermag der Beschwerdeführer beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Annahme der (weiteren) Tat des Rene G***** zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285iStPO).

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