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3Ob112/01v•OGH 3Ob112/01v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann W*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Eleonora W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen S 3,531.295,28 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. März 2001, GZ 2 R 236/98h-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Juli 1998, GZ 2 Cg 246/96t-16, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht mit einer nachträglichen Abänderung des notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrages des Klägers mit seinem Vater begründet, sondern in einem konkreten Einzelfall den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien ermittelt, wie sich auch aus den angegebenen Literaturzitaten ergibt. Von der Annahme eines Dissenses ist demnach in der angefochtenen Entscheidung keine Rede. Schon deshalb sind die in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen in Wahrheit für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
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