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1Ob57/01s•OGH 1Ob57/01s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Denise S*****, geboren am 20. August 1994, und des mj.Lukas S*****, geboren am 18.Februar1999, beide in Obsorge ihrer Mutter Birgit S***** , beide Minderjährige vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft WienUmgebung als Unterhaltssachwalter, infolge Revisionsrekurses der beiden Minderjährigen, beide "vertreten durch ihre Mutter, diese vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien", gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28.September2000, GZ20R164/00h58, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.Dezember2000, AZ20R164/00h, womit der Rekurs der beiden "durch ihre Mutter vertretenen" Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 3.Juli2000, GZ1P124/99m50, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht übertrug mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.März 2000 die alleinige Obsorge für die beiden Kinder, deren eheliche Eltern getrennt leben, der Mutter und hat nun, soweit hier relevant, 1.) die am 21.März 2000 gemäß §382a EO erlassene einstweilige Verfügung (Verpflichtung des Vaters zur Zahlung vorläufiger monatlicher Unterhaltsbeiträge von je 1.450S für beide Kinder) gemäß §399a EO dahin eingeschränkt, dass der derzeit einkommenslose Vater nur zu einer vorläufigen Unterhaltsleistung von monatlich 500 S je Kind verhalten werde, 2.) beiden Kindern ab 1.April 2000 bis 31.März 2003 gemäß §4 Z5 UVG einen Unterhaltsvorschuss von monatlich je 500 S gewährt, und 5.) den Antrag der Bezirkshauptmannschaft WienUmgebung, beiden Kindern monatliche Unterhaltsvorschüsse von je1.450S zu gewähren, im Umfang des Mehrbegehrens (von je 950S) abgewiesen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der "durch ihre Mutter vertretenen" Kinder unter Hinweis auf §9 Abs2 UVG zurück. Sie ermangle der Rechtsmittellegitimation. Diese komme vielmehr allein dem Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft WienUmgebung) zu.
Der von der zweiten Instanz nachträglich im Verfahren nach §14a AußStrG zugelassene Revisionsrekurs der "durch ihre Mutter vertretenen" Kinder ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd §14 Abs1 AußStrG nicht zulässig.
a) Nach §212 Abs2 ABGB ist der Jugendwohlfahrtsträger dann Sachwalter des Kindes zur Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, wenn die schriftliche, als rechtsgeschäftliche Erklärung verstandene Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dazu vorliegt. Die Befugnis des Jugendwohlfahrtsträgers zur Vertretung in Unterhaltssachen endet nach§212 Abs 5 ABGB dann, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft oder wenn das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger auf dessen Antrag als Sachwalter enthebt, weil er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falls nichts mehr beizutragen vermag. Zur Beendigung der Vertretungsbefugnis durch schriftlichen Widerruf der Zustimmung bedarf es keines Gerichtsbeschlusses und keines gerichtlichen Verfahrens, weil sie mit dem Widerruf der Zustimmung schon ex lege eintritt (7 Ob 268/99h = ÖA2000, 72; Schwimann in Schwimann2 §212 ABGB Rz6).
b) Von diesen Fällen zu unterscheiden ist die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Unterhaltssachwalter nach §9Abs2 UVG idFd ArtIII Z2 KindRÄG1989. Danach wird der Jugendwohlfahrtsträger mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem die Vorschüsse gewährt werden, alleiniger Sachwalter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche (RISJustiz RS0076463). Während §212Abs2 ABGB die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes und damit eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Teils dessen Vertretungsmacht voraussetzt, ohne dass dadurch aber der gesetzliche Vertreter in seiner Vertretungsmacht beschränkt werden würde, tritt die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach§9Abs2 UVG, auch nach dessen Änderung durch das KindRÄG1989, ex lege ein und bewirkt in Unterhaltsangelegenheiten den Ausschluss der Vertretungsmacht des sonstigen gesetzlichen Vertreters. Dieser verliert somit während der Dauer der gesetzlichen Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgersnach§9Abs2 UVG die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in Ansehung aller dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche (5Ob526/90 = RZ1991/1 = ÖA1991, 104; 2Ob504/92 = ÖA1992, 165 = EFSlg69.495; 4Ob2149/96z = ÖA1997, 129 u.a.). Der Jugendwohlfahrtsträger ist somit insoweit allein zur Vertretung befugt (stRsp, für viele 6Ob594/93 = SZ66/115 = EvBl1994/67 mwN). Der Grund für diese Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden (Neumayr in Schwimann2,§9 UVG Rz3 mwN). Durch die zwingende Sachwalterschaft soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts- und Vorschussangelegenheiten bei der Eintreibung vermieden werden (stRsp unter Berufung auf den JAB, 199BlgNR14.GP, 3f; EB 276 BlgNR15.GP, 12; EB 172 BlgNR 17.GP, 24f;RZ1991/1; 8Ob641/91 = EvBl1992/114 u.a.; Neumayr aaORz3). Dem Gesetzgeber war bewusst, dass die Interessen des sonstigen gesetzlichen Vertreters mit den Regressinteressen der öffentlichen Hand kollidieren können; er hat sich zur Koordinierung dieser Interessen für die zwingende Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers entschieden(EvBl1992/114). Da ab der Bestellung des Jugendwohlfahrtsträger zum "Einhebungskurator" die bisher gesetzlich vertretungsbefugte Person ex lege ihre Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis in Unterhaltsfestsetzungsund Unterhaltsvorschussangelegen- heiten verliert, steht dieser Person, einerlei, ob sie im eigenen Namen oder für das Kind auftritt, kein Antrags- und Rekursrecht mehr zu, selbst wenn die entsprechenden Unterhaltsansprüche bereits vor der Bestellung entstanden sind(stRsp,EvBl 1992/114 u.a.; Neumayr aaO Rz5 mwN).
Bereits in der EntscheidungSZ66/115 wurde ausgesprochen, dass das Pflegschaftsgericht dem so bestellten Unterhaltssachwalter keine Weisungen und Aufträge zu erteilen habe. Solche Aufträge wären überdies mangels einer Möglichkeit zur Abberufung des gesetzlichen Unterhaltssachwaltersnach§9 UVG, solange die zwingende Sachwalterschaft währt, auch nicht durchsetzbar. Eine ausdrückliche oder indirekte Einschränkung der Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers oder ein Vertretungswiderruf entsprechend§212 Abs4 und 5 ABGB ist nicht zulässig (3Ob551/92 = ÖA1993, 114 = EFSlg69.494;SZ66/115;ÖA1997, 129; Neumayr aaORz5; Stabentheiner in Rummel3, §212 ABGB Rz4 mwN). Daher entspricht die von der Mutter in ihrem Rekurs an die zweite Instanz vertretene Rechtsauffassung, in der Bevollmächtigung ihres Rechtsfreunds liege ein Widerruf der Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft WienUmgebung (ON52 AS158), nicht der geltenden Rechtslage.
c) Der Jugendwohlfahrtsträger ist berechtigt, eine andere Person (etwa die obsorgeberechtigte) mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen (7Ob552/95 = ÖA1996, 62; NeumayraaO Rz5). Allerdings bedarf es dazu in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eines "Beitritts" des Jugendwohlfahrtsträgers zum Rekurs der Mutter innerhalb der ihm zustehenden Rechtsmittelfrist (EvBl1992/114). Im vorliegenden Fall wurde die erstinstanzliche Entscheidung dem Jugendwohlfahrtsträger am 5.Juli 2000 zugestellt, der Rekurs der Mutter wurde am 19.Juli 2000, somit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben und langte am 20.Juli 2000 beim Erstgericht ein. Schon angesichts des Ablaufs der Rechtsmittelfrist für den Jugendwohlfahrtsträger konnte sich für das Erstgericht gar nicht mehr die Frage stellen, ob der Rekurs der Mutter, der auch noch einer Verbesserung bedurft hätte, dem Jugendwohlfahrtsträger zu einem allfälligen Beitritt zu diesem Rekurs zuzustellen sei. Denn ein derartiger Beitritt hätte jedenfalls nur mehr nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen können. Ein solcher Beitritt des Jugendwohlfahrtsträgers war im übrigen im Rekurs gar nicht beantragt oder gewünscht; vielmehr erblickte die Mutter in der Erteilung einer Vollmacht an ihren Rechtsfreund sogar denwie bereits dargestellt: allerdings unzulässigenWiderruf der gesetzlichen Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger.
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
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