Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
4Ob117/01m•OGH 4Ob117/01m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, , vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ver GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 770.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. März 2001, GZ 2 R 170/00k-8, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob ein Kläger mehrere Klagen einbringen darf, wenn eine einzige Klage genügte. Sie bezieht sich damit auf ihren in der Äußerung erhobenen Einwand, die Klägerin verstoße mit der Einbringung von drei Klagen wegen derselben Werbeaktion gegen das Schikaneverbot. Das Erstgericht hat die einstweilige Verfügung erlassen und sich mit dem Einwand eines Verstoßes gegen das Schikaneverbot nicht weiter auseinandergesetzt; die Klägerin hat dies im Rekursverfahren nicht gerügt und damit ihren in erster Instanz erhobenen Einwand nicht aufrechterhalten.
In einem solchen Fall ist die Überprüfungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs beschränkt: Wurde die erstinstanzliche Entscheidung nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, dann können andere Punkte in der Rechtsrüge im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 503 Rz 5 mwN).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.