OGH 15Os58/01 (15Os59/01)

15Os58/01 (15Os59/01)Obergericht31.05.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os58/01 (15Os59/01)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert N***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Robert N***** und Jovan N*****, gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 19. Februar 2001, GZ 6 Vr 309/00-117, sowie die Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 19. Februar 2001, GZ 6 Vr 309/00-117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Manuela G***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 zweiter Satz StGB enthaltenden - Urteil wurden Robert N***** und Jovan N***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie am 29. April 2000 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, auch mit dem gesondert verfolgten Berkant S*****, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, Rene G***** 700 S Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem sie von ihm und seinem Begleiter Günther P***** Geld forderten, N***** dem P***** eine brennende Zigarette vor das Gesicht hielt und drohte, ihn damit zu verbrennen, N***** den Rucksack P***** durchsuchte und daraus die Geldbörse G***** herausnahm, woraus sie 700 S wegnahmen.

Gegen den Schuldspruch richten sich Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten, die des Robert N***** gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO, jene des Jovan N***** gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 11 StPO. Die Beschwerden sind nicht im Recht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*****:

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft die Frage, ob auch der Angeklagte N***** die beiden Tatopfer "umringt" habe, keine entscheidende Tatsache iSd behaupteten Nichtigkeitsgrunds. Worin die Tathandlung des Beschwerdeführers bestand, hat das Erstgericht deutlich festgestellt (US 9) und denkmöglich begründet (US 10 f). Soweit die Beschwerde Undeutlichkeit und mangelhafte Begründung der Urteilsfeststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers behauptet, da diesbezüglich nur von "allen Beteiligten" (US 11) die Rede sei, schlägt sie fehl, weil aus dieser Formulierung unzweifelhaft erkennbar ist, dass ua alle Angeklagten - also auch der Angeklagte N***** - gemeint sind (s auch US 14), und die Tatrichter diese Annahmen ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens - insbesondere gestützt auf die Aussagen der Zeugen Berkant S*****, Rene G***** und Günther P***** (US 10) sowie den Wissenstand der Angeklagten G***** (US 14) - mängelfrei begründet haben. Ohne entscheidende Bedeutung für den Schuldspruch des Beschwerdeführers ist, wer die Raubopfer einer "Leibesvisitation" unterzogen hat. In Hinblick darauf, dass das Schöffengericht die Begehung des Raubes (nur) mit dem Mittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben angenommen hat (US 3), ist es ohne Relevanz, ob die Wegnahme des Rucksacks gewaltsam erfolgte oder nicht.

Die eine Verurteilung bloß wegen Diebstahls begehrende Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie - auf hier nicht entscheidende Aspekte abstellend - die für eine Beurteilung als Raub allein ausreichenden Feststellungen vernachlässigt, dass der Angeklagte N***** in Kenntnis der durch Drohung erfolgten Einschüchterung dem Günther P***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Bargeld wegnahm, welches Rene G***** gehörte (US 3, 9 - 11 und 14).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*****:

Die weitwendige Mängelrüge (Z 5) bestreitet urteilsfremd den vom Erstgericht angenommenen Bedeutungsinhalt der - in Zusammenhang mit dem Umringen durch mehrere Personen wirkenden - Drohung mit einer brennenden Zigarette (in Richtung einer unmittelbar bevorstehenden Körperverletzung, somit einer gegenwärtigen Gefahr iSd § 89 StGB - vgl US 9, 11) und bekämpft in diesem Zusammenhang mit umfangreichen Ausführungen lediglich die denkmögliche tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht zulässigen Schuldberufung. Der aufgezeigte Widerspruch zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen hinsichtlich der Person des unmittelbar mit der Zigarette Bedrohten betrifft keinen entscheidenden Umstand (vgl Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 33). Dass die Wegnahme des Rucksacks unter Anwendung von Gewalt erfolgt wäre, wurde - wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N***** ausgeführt - vom Erstgericht nicht angenommen. Ohne Bedeutung für die Sache ist es, von wie vielen und welchen Personen aus der (sieben Jugendliche umfassenden) Gruppe der Angeklagten und auf welche exakte Weise die beiden Tatopfer "umringt" wurden. Ob die festgestellte Drohung nicht nur von G*****, sondern auch von P***** wahrgenommen wurde, ist schon insoweit bedeutungslos, als es genügt, dass - wie im Urteil angenommen (US 14) - der Erstgenannte dadurch abgehalten wurde, die Wegnahme des in seinem Eigentum stehenden Geldbetrages zu verhindern. Soweit die Mängelrüge aus den Aussagen des Zeugen Berkant S***** und der Angeklagten Manuela G***** andere Schlüsse als die des Ersturteils gezogen haben will, bekämpft sie wiederum nur unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Mit der pauschalen Unterstellung des Vorbringens zur Mängelrüge auch unter Z 5a und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO vermag die Beschwerde zum einen keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, zum anderen wird hiemit ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargetan. Dies erfordert den ausschließlich auf Basis der tatrichterlichen Feststellungen, ohne bestimmte Elemente davon zu übergehen oder konstatierungsfremde hinzuzufügen, geführten Nachweis eines Subsumtionsirrtums des Erstgerichtes, sowie die Angabe des Strafgesetzes, das rechtsrichtig anzuwenden wäre. Die Beschwerde verfehlt dies insgesamt.

Die Strafbemessungsrüge (Z 11) zeigt mit den Behauptungen, die Strafzumessungsgründe seien nicht der Schuld des Beschwerdeführers entsprechend gewichtet worden, es seien Milderungsgründe übersehen worden, die Sanktion sei im Verhältnis zur über den Angeklagten N***** verhängten Strafe nicht adäquat, sowie es wäre in Hinblick auf die Ausführungen des Bewährungshelfers eine günstigere Prognose zu stellen gewesen, eine rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafbemessungstatsachen nicht auf, sondern macht nur Berufungsgründe geltend (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 1, 7, 7a).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§ 285i StPO).

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