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15Os60/01•OGH 15Os60/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Irmgard und Mathias K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 15. Februar 2001, GZ 60b Vr 654/00-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Irmgard und Mathias K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie zwischen 1993 und 1999 in Bisamberg im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (zu ergänzen: gewerbsmäßig - US 6 f, 15 f) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete der Ludwig H***** Immobilien GmbH (kurz: H*****) durch die Vorspiegelung, sie würden die ihnen von der H***** überwiesenen Hausbesorger-Vertretungsentschädigungen bestimmungsgemäß und zur Gänze an ihre Vertreter auszahlen, obwohl sie in Wahrheit teils überhaupt keine Vertreter eingestellt hatten, teils tatsächlich eingestellten Vertretern nicht die volle Hausbesorger-Vertretungsentschädigung auszahlten, zu Handlungen, nämlich zur Überweisung von Hausbesorger-Vertretungsentschädigungen an Irmgard und Mathias K***** verleitet, wobei sie zur Begehung des Betruges falsche Urkunden, nämlich Formblätter, auf denen Mathias K***** die Namen angeblicher und tatsächlicher, jedoch nicht zur Gänze lohnbefriedigter Vertreter nachgemacht hatte, gebrauchten, wodurch die Eigentümer der Wohnhausanlage in *****, um ca 100.000 S, sohin in einem 25.000 S übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurden.
Dagegen erhoben beide Angeklagten - in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift gleichlautende - Nichtigkeitsbeschwerden aus Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt. Sie wendet sich zu Unrecht gegen das Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes (dessen zutreffende Begründung entgegen der zwingenden Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO nicht im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich gemacht, sondern erst in den Entscheidungsgründen nachgetragen wurde), mit dem mehrere Anträge des Verteidigers der Angeklagten abgewiesen wurden (S 202 ff/III iVm US 12 ff).
1. Die beantragte Ergänzung des Buchsachverständigengutachtens dahin, ob die größeren Barabhebungen im zeitlichen Zusammenhang mit den Urlaubsenden der Angeklagten standen, zum Beweis dafür, dass die jeweiligen Urlaubsentgelte nach Urlaubsende an die jeweiligen Vertreter weitergeleitet wurden, war entbehrlich, weil der beigezogene Experte diese Frage bereits in der Hauptverhandlung eindeutig beantwortet hat (S 148 f/II) und größere Barabhebungen von vorneherein keinen Schluss darauf zulassen, dass die gesamten inkriminierten Beträge an die Vertreter tatsächlich weitergeleitet wurden.
2. Durch die angestrebte Vernehmung der Zeugen Christine F*****, Hedwig V(W), Anton K, Mag. Michaela W*****, Anneliese T***** und Karl P***** sollte bewiesen werden, dass die Angeklagten regelmäßig und rechtzeitig ihren Urlaub durch Anschlag angekündigt und ersichtlich gemacht hatten, wo die Anlaufstelle bezüglich Waschmarkenerledigung etc ist, ferner, dass während der Urlaubsvertretung ordentlich gearbeitet wurde, die Anlage sauber war und es keine Beanstandungen gab und schließlich, dass die Urlaubsvertretungen seit 1993 durch die Frauen T***** und M***** durchgeführt wurden.
Indes berührt dieser Antrag keine entscheidende (also weder für die Anwendung eines bestimmten Gesetzes noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsame) Tatsache.
Entscheidungswesentlich ist hier vielmehr, welche von der H***** angesprochenen und überwiesenen Differenzbeträge die Angeklagten nicht oder nicht vollständig an ihre Urlaubsvertreter weitergeleitet haben. Zu diesem relevanten Beweisthema wurden die genannten Zeugen aber nicht beantragt, sodass das Tatgericht deren Vernehmung ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten und ohne vorgreifende Beweiswürdigung ablehnen konnte. Dies umsomehr, als die Zeugen T***** und M***** festgestelltermaßen tatsächlich Urlaubsvertretungen durchgeführt und dafür Geld erhalten hatten (US 7 f und 9 iVm S 491, 539/I).
3. Die ergänzende Vernehmung des Zeugen Gerhard D***** (vgl S 501 f/I, 142 ff/II) wurde ebenso mit zutreffender Begründung zu Recht verweigert (US 13 f). Hat doch dieser so wie schon zuvor Mag. F***** (S 196 unten/II) - wovon das Erstgericht auch ausging - die irrelevante Tatsache bestätigt, die Urlaubsvertretungsbestätigungen seien blanko bereits vor Urlaubsantritt an die H***** eingesendet worden (S 143 f und 147/II). Eines weiteren Beweises des aktenkundigen Umstandes durch den beantragten Zeugen, dass die (vom Gericht vernommenen) Zeugen Mohammed A*****, Josefine K***** und Sieglinde B***** auch an Wochenenden gegen Bezahlung und Erhalt von Naturalleistungen Vertretungsarbeiten durchführten, bedurfte es nicht. Abgesehen davon, wäre daraus zur Klärung der unter Punkt 2. dargelegten entscheidenden Frage für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
4. Dies gilt im Kern auch für die Weigerung des Gerichtshofes, Urkunden über "Pflichten des Aufzugwärters" und "Dienstvertrag" sowie ein "Konvolut von Stehkalendern" zum Akt zu nehmen, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass von Vertretern täglich (auch an Wochenenden) Wasserhärte und Verbrauch kontrolliert wurden und ein Waschküchenwochenendbetrieb bestand (S 202 und 203/II). Daraus konnte für die Angeklagten nichts Entlastendes hervorkommen, weil auch dieser Antrag - wie erwähnt - an der entscheidenden Prämisse vorbeigeht, dass die Rechtsmittelwerber die von der H***** übernommenen Beträge nicht oder nur teilweise an ihre Urlaubsvertreter weitergeleitet haben.
In der Mängelrüge (Z 5) werden keine formellen Begründungsfehler des bekämpften Urteiles aufgezeigt.
Die als offenbar unzureichend begründet kritisierte Urteilsfeststellung, wonach die Angeklagten wussten, dass ihnen von der Hausverwaltung (H*****) pro Woche Urlaubsvertretung jeweils ca 3.900 S netto auf ihr Konto überwiesen wurde (US 8 dritter Absatz), findet ihre beweismäßige Deckung in der Verantwortung des Mathias K***** vor Beamten des Gendarmeriepostens Langenzersdorf (S 35/I). Im Übrigen wurde dieser Betrag im Verfahren niemals ausdrücklich bestritten (vgl etwa S 482 oben/I und S 162 Mitte/II), sondern lediglich die Höhe jener Summen, welche die Angeklagten zum Schaden der Eigentümer der Wohnhausanlage entweder für fiktive Vertreter selbst einbehielten oder nur zum Teil an ihre tatsächlichen Vertreter weiterleiteten.
Entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand wird die (bereits zu Gunsten der Beschwerdeführer angenommene) Schadenshöhe von ca 100.000 S nicht nur "lapidar" auf die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen A*****, T*****, M***** und A***** gestützt, sondern zudem auch auf die Verantwortungen der Nichtigkeitswerber vor der Gendarmerie sowie auf die Expertise der Sachverständigen H***** Partner (ON 20), die alle im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich berücksichtigt werden (US 9 ff). Von einer Scheinbegründung kann daher keine Rede sein.
Für eine Erörterung der Aussagen der Zeugen Josefine K*****, Hubert S***** und Sieglinde B***** bestand keine Notwendigkeit, weil sie die Angeklagten nicht entlasteten. Josefine K***** sagte aus, zwar wiederholt Urlaubsvertretungen als Freundschaftsdienst geleistet, dafür aber kein Entgelt erhalten zu haben (S 535/I und S 152/II). Sieglinde B***** gab an, sie habe für eine dreiwöchige Urlaubsvertretung (bloß) 500 S erhalten (S 543/I und S 157/II), was von Hubert S***** (ihrem Lebensgefährten) bestätigt wird (S 155/II).
Ein Aussagedetail des Zeugen Mag. Karl F*****, wonach sich die beiden Hausbesorger im Fall getrennter Urlaube wechselseitig vertreten konnten (S 195 unten/II), war nicht erörterungsbedürftig. Zum einen deponierte Hildegard K***** vor der Gendarmerie dazu, dass sie auch für diese Zeiten falsche Vertretungsmeldungen an die H***** erstattet und die überwiesenen Geldbeträge selbst vereinnahmt hätte (S 27/I iVm S 93 f/II). Zum anderen wurde die daraus resultierende Summe von 149.914,52 S schon vom Gutachter (Mindestschadensbetrag von 280.965,50 S - S 93 f, 97/II) sowie der modifizierten Anklage (Schadensbetrag 320.465,60 S - S 141 f/II) in Abzug gebracht. Dazu kommt, dass das Erkenntnisgericht den von den Angeklagten zu verantwortenden Schaden auf Grund ihrer für glaubwürdig beurteilten Geständnisse vor der Gendarmerie auf ca 100.000 S reduziert hat.
Auf die Depositionen der Zeugen Erna T***** und Gertrude M***** wird in den Entscheidungsgründen hinreichend Bezug genommen (US 9). Auch zu den Barabhebungen vom Bankkonto im zeitlichen Zusammenhang mit den Urlaubsenden nimmt das Urteil ausführlich Stellung (US 12). Was aus der - fallbezogen irrelevanten - Tatsache, dass die Beschwerdeführer seinerzeit in das erste Vertretungsformular 10.000 S für Vertretertätigkeit eingesetzt, in der Folge aber über Auftrag des Zeugen D***** nur noch Blankoformulare übersendet hatten, für sie Entlastendes zu gewinnen ist, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar.
Mit dem unberechtigten Vorwurf der "Aktenwidrigkeit" verkennen die Rechtsmittelwerber vollends das Wesen des relevierten formalen Begründungsmangels. Ein Urteil ist (nur dann) aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage, einer Urkunde oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergibt, nicht aber, wenn die Tatrichter - wie im gegenständlichen Fall - in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) aus der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise denkmögliche (den Nichtigkeitswerbern allerdings nicht genehme) Schlussfolgerungen über einen betrügerisch herausgelockten Schadensbetrag von ca 100.000 S gezogen haben.
Die Rechtsrügen orientieren sich nicht an der Gesamtheit des festgestellten Tatsachensubstrats und verfehlen solcherart eine gesetzmäßige Darstellung der geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgründe.
Das Vorbringen, das Tatgericht habe das den Angeklagten nach § 15 Abs 1 HausbesorgerG zustehende Urlaubsentgelt unrichtig berechnet (Z 9 lit a), übergeht nicht nur prozessordnungswidrig die auf §§ 15 und 17 HausbesorgerG gestützten Konstatierungen (US 4 iVm S 29/II), sondern lässt vor allem unberücksichtigt, dass den Beschwerdeführern nicht nur die teilweise Weiterleitung überwiesener Vertretungsentgelte angelastet wird, sondern auch die betrügerische Herauslockung von Ersatzzahlungen für fiktive (in Wahrheit gar nicht tätig gewesene) Urlaubsvertreter zum Vorwurf gemacht wird. Die Behauptung hinwieder, sie hätten die übernommenen Vertretungsentgelte "zur Gänze" weitergeleitet steht in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilsfeststellungen und bekämpft damit lediglich unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst "Feststellungen, wie das Erstgericht zum Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges im Sinn der Qualifikation des § 148 2. Fall StGB kommt". Hiezu genügt der Hinweis auf die in den Gründen (US 6 f, 9 fünfter Absatz, 11 fünfter Absatz und 15 f) ausführlich dargestellten Prämissen, ob und aus welchen Erwägungen der Gerichtshof zur Annahme gelangt, dass die Angeklagten das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren (unter Verwendung falscher Urkunden) Betruges zu verantworten haben. Alle diese subjektiven und objektiven Tatsachen werden jedoch von der Beschwerde verfahrensvorschriftswidrig nicht zur Kenntnis genommen.
Aus den dargelegten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).
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