OGH 2Ob131/01f

2Ob131/01fObergericht07.06.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob131/01f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, S. A. *****, vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bank ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,960.504,22 sA, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2001, GZ 5 R 187/00g-21, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Juni 2000, GZ 23 Cg 156/99p-16, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die Zurückweisung eines zugelassenen Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).

Zum Rekurs der klagenden Partei:

Fragen der Vertragsauslegung haben regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung. Es ist eine vertretbare Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Verpfändungsvereinbarung, wenn das Berufungsgericht darin auch die Verpflichtung der beklagten Bank zur Verrechnung des Erlöses aus der Pfandverwertung mit ihrer aushaftenden Forderung gegen ihren (dritten) Kreditnehmer und nicht eine gegen § 1371 ABGB verstoßende Verfallsklausel (lex commissoria) erblickt und eine außergerichtliche Pfandverwertung als wirksam vereinbart angesehen hat.

Zu den Rechtsmittelausführungen zur Pfandrechtsakzessorietät wird auf die folgende Behandlung des Rekurses der beklagten Partei verwiesen.

Zum Rekurs der beklagten Partei:

Es trifft (nach der bisherigen Aktenlage) zu, dass im Umstand, dass sich die beklagte Partei in die von der Muttergesellschaft der Kreditnehmerin initiierten Entschuldungsverhandlungen eingelassen hat, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht schon die Vereinbarung einer (reinen) Stundung gelegen ist. Hingegen ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Realisierung des Pfandrechtes zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt könnte im vorliegenden Fall treuwidrig gewesen sein, angesichts der bisher getroffenen Feststellungen durchaus vertretbar:

Im Zuge der Entschuldungsverhandlungen, in denen die Muttergesellschaft der Kreditnehmerin den Gläubigerbanken eine Quote von ca 20 % geboten hatte und der Sicherheitserlag der klagenden Partei niemals Gegenstand von nach außen gedrungenen Erörterungen war, fragte die Kreditnehmerin mit Schreiben vom 29. 7. 1996 bei der beklagten Partei um den genauen, auf diese entfallenden Betrag an. Darauf teilte ihr die beklagte Partei (vorbehaltlich der Zustimmung ihres Vorstandes) den aushaftenden Kapitalbetrag mit S 15,170.431,04 zuzüglich Zinsen und den "Überweisungsbetrag" mit S 3,665.944,35 mit. Am 6. 8. 1996 buchte die beklagte Partei den Sicherungserlag der klagenden Partei in Höhe des Klagsbetrages von S 2,960.504,22 zwecks Realisierung dieser Sicherheit um, wovon die klagende Partei erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangte. Am 7. 8. 1996 teilte die beklagte Partei der Kreditnehmerin verbindlich mit, gegen eine Zahlung von S 3,665.944,35 bis längstens 16. 8. 1996 (die auch erfolgte) auf die Restforderung aus der Kreditgewährung zu verzichten (wobei neuerlich der Betrag von S 15,170.431,04 erwähnt wurde). Am selben Tag bestätigte die Muttergesellschaft der Kreditnehmerin diese Einigung.

Der zeitliche Zusammenfall der Realisierung des Pfandrechtes mit der Finalisierung der Entschuldungsvereinbarung über die volle angebotene Quote (ohne Berücksichtigung des Realisats) spricht für die in Hinblick auf einen allfälligen Verstoß gegen Treu und Glauben angestellten Erwägungen des Berufungsgerichtes. Dieses hat selbst ausgeführt, dass es von den konkreten Gegebenheiten abhängt, ob sich das Verhalten der beklagten Partei als treuwidrig gegenüber der Kreditnehmerin und - angesichts der Akzessiorietät des Pfandrechtes und der einen Pfandgläubiger treffenden Sorgfaltspflichten - gegenüber der klagenden Partei erweist. Diese Einzelfallsbezogenheit führt auch insoweit zur Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. Wenn das Berufungsgericht hier eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage durch die bisher unterbliebenen, von den Parteien beantragten Einvernahmen für nötig gehalten hat, so kann dem der Oberste Gerichtshof - der nur Rechtsinstanz ist - nicht entgegentreten.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, waren die Rekurse beider Parteien - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Parteien haben in ihren jeweiligen Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses nicht hingewiesen.

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