OGH 9ObA131/01g

9ObA131/01gObergericht07.06.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA131/01g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Norbert Riedl und Mag. Albert Ullmer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalausschuss der Region Mitte bei den Österreichischen Bundesbahnen, 4020 Linz, Bahnhofstraße 3, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und Dr. Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9, vertreten durch Dr. Peter Kunz ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2000, GZ 12 Ra 261/00i-8, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Juli 2000, GZ 31 Cga 46/00x-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.436,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 406,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Im Rahmen der Ausbildung zum Fahrdienstleiter wurden Bedienstete der Beklagten (Region Mitte) zum Besuch von Fahrdienstleitercolleges in das Bildungszentrum Wien-Süd (10. 3. bis 21. 8. 1998 und 20. 4. bis 24. 7. 1998) und in das Bildungszentrum St. Georgen (12. 8. bis 23. 12. 1998) abgeordnet. Den Bediensteten wurden von der Beklagten dabei Unterkunft und Vollverpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Fünf der Lehrgangsteilnehmer haben bei der Beklagten ein Ansuchen um Beschäftigungsvergütung gestellt.

§ 1 der Reisegebührenvorschrift für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (aufgelegt als Dienstvorschrift P 7; in der Folge:

RGV-E) normiert, dass die Bundesbahnbeamten nach Maßgabe dieser Vorschrift Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes haben, der ihnen

a) durch eine Dienstreise, b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort, c) durch eine Abordnung (zum Begriff: § 2 Abs 3 RGV-E) oder d) durch eine Versetzung erwächst.

Nach § 2 lit c RGV-E besteht kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, soweit bei einer Abordnung nach den Umständen des Falles hervorgeht, dass ein Mehraufwand aus Anlass des Dienstes des Beamten überhaupt nicht eintreten konnte.

Gemäß § 23 Abs 1 RGV-E erhält der Beamte bei einer Abordnung eine Beschäftigungsvergütung; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf Beschäftigungsvergütung beginnt mit der Ankunft im Beschäftigungsort und endet mit der Abfahrt vom Beschäftigungsort oder, wenn der Beamte in den Beschäftigungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Abordnung. Die Reisebewegung vom Dienst-(Wohn-)ort in den Beschäftigungsort und zurück (Hin- und Rückreise) gilt als Dienstreise.

Nach Punkt 2 der Ausführungsbestimmungen (ABest) zu § 23 gebührt bei Abordnungen zu Aus- und Fortbildungszwecken - mit Ausnahme der (hier nicht interessierenden) in ABest 3 genannten Fälle - die Beschäftigungsvergütung bzw. der Beschäftigungszuschuss (§ 24) wie bei Abordnungen zur selbständigen Dienstleistung. "Der Anspruch bei Abordnungen zur Teilnahme an einem Lehrgang in einer Zentralschule wird gesondert geregelt. Wird bei Teilnahme an einem sonstigen Lehrgang udgl. die volle Verpflegung und die Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gelten die ABest 1 zu § 14 (6) sinngemäß". Die eben zitierte ABest 1 zu § 14 Abs 6 der RGV-E normiert, dass bei Dienstreisen allgemein (z.B. Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Konferenzen, Exkursionen udgl.), wenn die volle Tagesverpflegung (Frühstück und zwei Hauptmahlzeiten) unentgeltlich beigestellt wird, nur ein Drittel der Tagesgebühren gebührt; werden Unterkunft und volle Tagesverpflegung unentgeltlich beigestellt, so besteht neben dem Drittel der Tagesgebühr Anspruch auf die gemäß § 18 gebührende Nächtigungsgebühr.

Die in der ABest 2 zu § 23 Abs 1 RGV-E vorbehaltene Regelung des Anspruchs bei Abordnungen zur Teilnahme an Lehrgängen in Zentralschulen ist nicht erfolgt.

1966 verwies die nach § 49 der RGV-E für die Auslegung in Zweifelsfragen zuständige Generaldirektion mit einem "an die betreffenden Ämter und Zentralstellen" weitergeleiteten Schreiben zur Klarstellung der Regelung für den Fall einer Teilnahme an einem Lehrgang in einer Zentralschule mit voller Tagesverpflegung (damals mit einem Verpflegungskostenbeitrag von S 5) und kostenloser Unterkunft auf § 1 Abs 2 lit c RGV-E, wonach kein Mehraufwandersatz zu erfolgen habe, weil ein Mehraufwand nicht entstehen könne. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass den betroffenen Arbeitnehmern für die Zeit des Besuchs des Fahrdienstleitercolleges kein Anspruch auf Beschäftigungsvergütung gemäß § 23 der RGV-E zustehe. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass sich die in der ABest 2 Abs 2 zu § 23 der RGV-E getroffene Regelung für "sonstige Lehrgänge" nach dem insofern völlig eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung gerade nicht auf Lehrgänge in einer Zentralschule bezieht und dass sie daher nicht auf die hier in Rede stehenden Kurse anzuwenden ist, zumal zwischen den Parteien nicht strittig sind, dass die hier betroffenen Bildungszentren "Zentralschulen" iS der RGV-E sind.

Dass in Abs 1 der genannten ABest die Regelung des Anspruchs auf Beschäftigungsvergütung bei Abordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang in einer Zentralschule einer Sonderregelung vorbehalten wurde, stellt für sich allein keine wie immer geartete Regelung der Frage dar, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) im Falle der Teilnahme an einem solchen Lehrgang ein Anspruch besteht. Mangels einer Sonderregelung - eine solche wurde nie getroffen - ist daher bei der Beurteilung des behaupteten Anspruch auf die allgemeine Regelung des § 1 Abs 2 lit c RGV-E abzustellen, wonach kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands besteht, wenn nach den Umständen des Falles ein solcher Mehraufwand aus Anlass des Dienstes des Beamten überhaupt nicht eintreten konnte. Diese allgemeine Regel führt aber hier zur Verneinung des behaupteten Anspruchs, weil angesichts der Gewährung von kostenloser Verpflegung und Unterkunft den Kursteilnehmer "aus Anlass des Dienstes" kein ersatzfähiger Aufwand entstehen kann. Die klagende Partei bestreitet dies zwar, bleibt aber noch in ihrer Revision Angaben darüber schuldig, welcher ersatzfähige Aufwand den betroffenen Arbeitnehmern entstanden sei bzw. entstehen könne. Konkret nennt sie in der Revision in diesem Zusammenhang nur die Aufwendungen für Freizeitgestaltung, die aber schon vom Berufungsgericht zutreffend nicht als ersatzfähiger Aufwand aus Anlass des Dienstes gewertet wurden.

Von einer unsachlichen Ungleichbehandlung der Teilnehmer von Kursen in einer Zentralschule und der Teilnehmer an anderen Lehrgängen mit voller Verpflegung und kostenloser Unterkunft kann aufgrund der Verfahrensergebnisse nicht ausgegangen werden, weil nicht klar ist, ob die Kurse in eine Zentralschule - etwa hinsichtlich Gestaltung, Unterbringung der Teilnehmer und vor allem hinsichtlich der Dauer - mit der Teilnahme an "sonstigen Lehrgängen" überhaupt vergleichbar sind. Mangels entsprechender Behauptungen und Nachweise der insofern beweispflichtigen klagenden Partei kann daher ohne Kenntnis der näheren Umstände nicht einfach unterstellt werden, dass die RGV-E vergleichbare Sachverhalte in unsachlicher Weise unterschiedlich regelt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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