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1Nd11/01•OGH 1Nd11/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) K***** Gesellschaft mbH Co KG, 2.) K***** Gesellschaft mbH, beide *****,
3. ) M***** Gesellschaft mbH Co KG, und 4.) M***** Gesellschaft mbH, beide *****, alle vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Republik Österreich wegen S 337.690,87 sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die klagenden Parteien gründen ihren Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach ihren Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts Salzburg sowie des Oberlandesgerichts Linz. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem. § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.
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