AUSL EGMR Bsw28249/95

Bsw28249/95Übriges Gericht19.06.2001

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw28249/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2001

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Kreuz gegen Polen, Urteil vom 19.6.2001, Bsw. 28249/95.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Gerichtsgebühren und Recht auf Zugang zu einem Gericht.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: PLN 30.000,- für immateriellen Schaden, PLN 12.442,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 9.5.1994 klagte der Bf. beim Landgericht Plock die Gemeinde Plock auf Schadenersatz, nachdem ihm von dieser die Genehmigung für die Errichtung einer Autowaschanlage verweigert worden war. Nach poln. Recht muss eine Partei eines Zivilverfahrens für eine Klage und in weiterer Folge bei der Einbringung eines Rechtsmittels Sicherheitsleistungen stellen. Die anfängliche Höhe beträgt ca. 6-8% des Streitwerts. Öffentliche Körperschaften sind davon befreit. Der Bf. beantragte die Befreiung von der Erbringung der Sicherheitsleistung, da er arbeitslos sei und all seine Ersparnisse in die Vorbereitung seiner Investitionen geflossen seien. Dies wurde abgelehnt, der Betrag wurde lediglich verringert. Schließlich wurde er zur Zahlung von 100.000.000,-- (alten) poln. Zlotys verpflichtet, was ungefähr einem durchschnittlichen Jahresgehalt in Polen zu dieser Zeit gleichkam. Da er diesen Betrag nicht bezahlte, stellte das Landgericht Plock das Verfahren ein.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht).

Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist kein absolutes Recht. Außerdem lässt Art. 6 (1) EMRK, wenn er auch den Parteien eines Rechtsstreits ein wirksames Recht auf Zugang zu den Gerichten für die Entscheidung über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen garantiert, dem Staat die freie Wahl der Mittel, die zu diesem Zweck eingesetzt werden. Der GH hat in einigen Fällen entschieden (va. in solchen, in denen die fraglichen Hürden die Bedingungen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels betrafen, oder die Interessen der Rechtsprechung verlangten, dass der Bf. iVm. seinem Rechtsmittel eine Sicherheitsleistung für eventuell anfallende Kosten zu stellen hätte), dass dem Bf. verschiedene Einschränkungen, auch finanzielle, hinsichtlich seines Zugangs zu Gericht aufgebürdet werden können. In allen diesen Fällen akzeptierte der GH, dass die angewandten Beschränkungen den Zugang nicht in einem Ausmaß minimierten, dass der Wesensgehalt des Rechtes beeinträchtigt ist. In diesem Zusammenhang unterstreicht der GH, dass eine Beschränkung des Zugangs zu einem Gericht oder Tribunal mit Art. 6 (1) EMRK nur vereinbar ist, wenn ein legitimer Zweck verfolgt wird und eine vernünftige Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Zweck besteht.

Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall:

Die Verpflichtung zur Bezahlung von Gerichtsgebühren widerspricht für sich genommen nicht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht. Der GH bemerkt, dass die letztlich vom Bf. geforderte Summe substantiell weniger war als der ursprünglich verlangte Betrag. Dennoch entsprach die Summe noch immer einem durchschnittlichen poln. Jahresgehalt zu dieser Zeit. Vom Gesichtspunkt eines gewöhnlichen Klägers ist diese Summe unzweifelhaft sehr beträchtlich. Der Bf. war Geschäftsmann und die innerstaatlichen Gerichte gingen bei der Festlegung der Gerichtsgebühren von der Annahme aus, dass die Teilnahme am Geschäftsleben geradezu die Notwendigkeit einer Prozessführung impliziere. Auf dieser Basis kamen sie zum Schluss, dass der Bf. dies hätte berücksichtigen und für ausreichend Rücklagen Sorge tragen müssen. Zusätzlich zu dieser Einschätzung stellten die Gerichte die Hypothese auf, dass der Bf. – der in seinem Vermögensverzeichnis angab, dass er ohne Einkommen sei und all seine Ersparnisse investiert und außerdem weitere materielle Verluste erlitten habe – von seinen Ersparnissen lebt und die Höhe seiner Investitionen zeige, dass er in der Lage sei, die Sicherheitsleistungen zu bezahlen. Diese Gründe sind jedoch nicht überzeugend, va. wenn man sie gegenüber der Wichtigkeit abwägt, einer Person einen wirksamen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. In erster Linie wird festgestellt, dass die Klage, die der Bf. einzubringen gedachte, nur am Rand – wenn überhaupt – einen Bezug zu einer Geschäftstätigkeit als solcher aufwies. Es ist nicht Aufgabe des GH, über die Klage in der Sache zu entscheiden, obwohl er nicht drüber hinwegsehen kann, dass die Klage des Bf. auf einem Rechtsstaatsbruch der verteidigenden öffentlichen Körperschaft basierte (eine bereits vom Obersten Verwaltungsgericht festgestellte Verletzung) und den daraus resultierenden Schaden betraf. Es wird außerdem festgestellt, dass die Schlussfolgerungen, die die innerstaatlichen Gerichte hinsichtlich der finanziellen Situation des Bf. trafen, eher hypothetisch waren und weniger mit den dargelegten Fakten zu tun hatten. Im vorliegenden Fall wurde das Argument des Bf., er sei nicht in der Lage, die Gerichtsgebühren zu bezahlen, ohne jegliche dagegen sprechenden Beweise verworfen. Die Gerichte schätzten die finanzielle Situation des Bf. auf eine Art ein, die durch die Aktenlage nicht belegt werden konnte.

Bei Gesamtbetrachtung des Falles und unter Berücksichtigung des wichtigen Stellenwertes des Rechts auf Zugang zu einem Gericht in einer demokratischen Gesellschaft wird festgestellt, dass durch die gerichtlichen Behörden kein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des Staates an der Einnahme von Gerichtsgebühren und dem Interesse des Bf. an der Geltendmachung seines Anspruchs sichergestellt wurde. Die vom Bf. verlangte Gebühr war exzessiv hoch und es wurde ihm dadurch ein Zugang zu Gericht verweigert. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Airey/IRL, Urteil v. 9.10.1979, A/32 (= EuGRZ 1979, 626).

Ashingdane/GB, Urteil v. 28.5.1985, A/93 (= EuGRZ 1986, 8).

Tolstoy-Miloslavksi/GB, Urteil v. 13.7.1995, A-316/B (= NL 1995, 160

= ÖJZ 1995, 950).

Brualla Gómez de la Torre/E, Urteil v. 19.12.1997.

Aït-Mouhoub/F, Urteil v. 28.10.1998.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.6.2001, Bsw. 28249/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 119) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/01_3/Kreuz.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.