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6Ob120/01t•OGH 6Ob120/01t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich W*****, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Dr. Josef K*****, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Rechtsanwalt in Graz, wegen 332.800 S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 23. November 2000, GZ 1 R 233/00k-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 28. Juni 2000, GZ 1 C 940/98a-41, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Selbst wenn in der Erlassung eines Feststellungsurteils ohne Urteilsantrag ein Verfahrensmangel oder eine Nichtigkeit zu erblicken wäre, hätte das Berufungsgericht beides für den Obersten Gerichtshof bindend verneint (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN).
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