OGH 15Os74/01

15Os74/01Obergericht21.06.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os74/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Anton F***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. September 2000, GZ 5 Vr 1892/99-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Anton F***** (zu 1.) des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB sowie (zu 2.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Danach hat er in Ligist

1. am 3. Juli 1999 am Stall- und Wirtschaftsgebäude der Martina F***** ohne deren Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht sowie

2. am 4. Juli 1999 seinen Sachwalter Franz W***** durch die Äußerung "Bei dir macht's den nächsten Klescher" mit einer Brandstiftung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die nominell auf § 281 Abs 1 Z 1, 3, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Unter Z 1, der Sache nach Z 3, rügt sie die fehlende Unterschrift der Schriftführerin unter dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. September 2000 (dieses enthält statt dessen den Vermerk "nicht mehr im Hause"), kann aber hiemit einen Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg geltend machen, weil Akteninhalt und Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass das vom Vorsitzenden allein unterschriebene Protokoll anders ausgefallen wäre, wenn auch die Schriftführerin unterschrieben hätte (Mayerhofer StPO4 § 271 E 24a).

Die Verfahrensrüge nach Z 3 argumentiert mit der Behauptung, der Zeuge Franz W***** sei Angehöriger des Angeklagten iSd § 72 Abs 1 StGB, als solcher aber nicht über sein Entschlagungsrecht belehrt worden und habe auf dieses nicht verzichtet, aktenfremd und somit prozessordnungswidrig, vernachlässigt sie doch, dass das Verhältnis des Zeugen zum Angeklagten mit "fremd" protokolliert wurde (S 295), und vermag auch keine für eine Angehörigeneigenschaft sprechenden Verfahrensergebnisse aufzuzeigen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) behauptet zunächst, die Qualifikation des § 107 Abs 2 StGB liege nicht vor, weil der Bedrohte nicht längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt worden sei. Mangels Darlegung, weshalb dieser Umstand dem klaren Gesetzeswortlaut ("oder") zuwider für eine gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung von Bedeutung sein solle, ist die Beschwerde in diesem Punkt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Soweit sie mit der Behauptung, der Zeuge W***** habe die Äußerung des Angeklagten nicht ernst genommen, die Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, bestreitet, orientiert sie sich nicht an den gegenteiligen tatsächlichen Urteilsannahmen hiezu (US 25 iVm 26).

Schließlich geht die ein Fehlen der Ermächtigung des Bedrohten reklamierende Rechtsrüge nach Z 9 lit b neuerlich urteils- und aktenfremd von einem - tatsächlich nicht vorliegenden - Angehörigenverhältnis zwischen dem Angeklagten und Franz W***** aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Während der Angeklagte innerhalb der nach Urteilsverkündung offenstehenden Frist (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO) nur das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat (ON 35) - eine dem § 467 Abs 3 StPO entsprechende Bestimmung kennt das kollegialgerichtliche Verfahren nicht -, bekämpft er nunmehr auch den Strafausspruch mit Berufung (ON 43). Diese war vom Obersten Gerichtshof als infolge Verspätung unzulässig zurückzuweisen (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).

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