Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
11Os72/01•OGH 11Os72/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marcin S***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Februar 2001, GZ 6c Vr 7605/00-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der polnische Staatsangehörige Marcin S***** neben den für das Nichtigkeitsverfahren nicht relevanten Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (Punkt II des Urteilssatzes) und der versuchten Urkundenfälschung nach §§ 15, 223 Abs 2 StGB (III) auch des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG (I) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er von November 1999 bis März 2000 ca 600 Gramm Amphetamin dem Dejan H***** für den Weiterverkauf übergab und Mitte März 2000 100 Gramm Amphetamin an den gesondert verfolgten Stefan N***** verkaufte.
Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Mit seinen Ausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund versucht der Beschwerdeführer, die Annahme seiner Täterschaft unter Hinweis auf Verwechslungsmöglichkeiten in Zweifel zu ziehen. Seine Behauptung, die diesbezüglichen Feststellungen seien unbegründet geblieben, lassen jedoch zum einen die eingehende Begründung des Schöffensenates unbeachtet, zum anderen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer im kollegialgerichtlichen Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Dass der Schöffensenat aber die Täterschaft des Angeklagten für gewiss halten konnte, ergibt sich allein schon aus den belastenden Angaben des Dejan H***** (S 43 ff, 63, 357 ff/I), welcher den Beschwerdeführer seit September 1999 persönlich kennt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche diese Konstatierungen negiert, wird demnach nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.