OGH 13Os69/01

13Os69/01Obergericht27.06.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os69/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert E***** wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Diebstahles nach §§ 127, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 7. Februar 2001, GZ 12 Vr 541/00-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Herbert E***** wurde (I) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, (II) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB sowie (III) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Steyr

I. fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht und zwar

1. am 21. September 2000 Verfügungsberechtigten der Firma Hartlauer 6 Stück bespielte VHS-Videokassetten im Gesamtwert von S 594,--,

2. am 21. November 2000 Verfügungsberechtigten der Firma Libro eine bespielte Videokassette im Wert von S 149,90, wobei die Tatvollendung infolge seiner Betretung unterblieb;

II. am 21. November 2000 dadurch, dass er, nachdem ihm die zu Faktum I.2. angeführte Videokassette durch die Filialleiterin Ingeborg B***** wieder abgenommen worden war, dieser die Kassette trotz deren Widerstandes aus der Hand riss und sich aneignete, mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging;

III. am 22. November 1999 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Hermann W***** durch die Vorspiegelung, ein zahlungsfähiger und -williger Käufer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung einer Herrenarmbanduhr der Marke "Zenith" verleitet, die diesen um einen (durch die Anzahlung verminderten) Betrag von 36.900,-- S am Vermögen schädigte.

Die nicht angeführte Schuldberufung war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO).

Die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Z 5) zu I.2. übersieht bei ihrem Einwand der angeblichen "aktenwidrigen Verwendung" der Aussage der Zeugin Belinda P*****, dass eine Aktenwidrigkeit im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes nur dann vorliegt, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Urkunde oder einer Aussage in wesentlichen Teilen im Urteil unrichtig wiedergegeben wird. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung zum Tathergang (US 4) findet jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - in den Beweisergebnissen ihre Grundlage (S 142) und wurde auch logisch fehlerfrei begründet (US 9, wobei nur die Zeugin falsch benannt wurde), sodass das diesbezügliche Vorbringen nach Art und Zielsetzung einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes darstellt.

Soweit die Beschwerde Feststellungen über die Auspreisung von Videokassetten in Libro- und Donaulandfilialen sowie einen vom Angeklagten am Tattag getätigten Besuch einer Donaulandfiliale behauptet, bekämpft sie so gar nicht getroffene Feststellungen.

Der Einwand einer unvollständigen Auseinandersetzung mit der Aussage der Zeugin Maria P***** "da sei irgend etwas gewesen, das war jetzt komisch", bezieht sich im Ergebnis auf keine für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes, sondern wendet sich nach Art einer Schuldberufung und somit in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Anzumerken ist lediglich, dass die Aussage der Zeugin Maria P***** sowie deren Relevanz - entgegen den Beschwerdeausführungen - keineswegs unerörtert blieb (US 7 und 8).

Die Behauptung mangelhafter Begründung des Bereicherungsvorsatzes betreffend II. vermag im Hinblick auf die ohnedies dargelegten Erwägungen des Erstgerichtes (US 7 bis 9) ebenfalls nicht den angezogenen Nichtigkeitsgrund darzustellen, sondern trachtet abermals prozeßordnungswidrig die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen und Ergebnisse des Beweisverfahrens selbst zu deuten.

Die zu III. erhobene Mängelrüge vermisst eine zureichende Begründung zur subjektiven Tatseite. Die Tatrichter haben sich jedoch - unter Berücksichtigung des Gebotes zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - mit der inneren Tatseite hinreichend auseinandergesetzt (US 9), wobei die Glaubwürdigkeit des Zeugen Hermann W***** (US 6 und 9) ebenso wie jene des Angeklagten (US 6) in der Begründung ihren Niederschlag fand, und nicht zuletzt auch die nachträgliche Zahlung des Angeklagten in Höhe von 1.000,-- S keineswegs unerwähnt blieb (US 9). Dass aus den ermittelten Prämissen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, ist ein Ausfluss der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), die einer Bekämpfung durch Mängelrüge nicht zugänglich ist.

Entgegen der Beschwerdemeinung leitet das Schöffengericht den Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz nicht aus Ereignissen ab, die nach dem Tatzeitpunkt liegen, das Urteil führte lediglich illustrativ (und den Denkgesetzen keinesfalls widersprechend) auch das nachfolgende Verhalten des Angeklagten als mit dem bei der Tat gezeigten korrespondierend an.

Soweit das Rechtsmittel Aktenwidrigkeiten zu den Zahlungsmodalitäten bezeichnet, ist grundsätzlich auf das zu Faktum I.2. Gesagte zu verweisen.

Im Übrigen kann als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben, welche Ratenzahlungsvereinbarung schließlich der Angeklagte mit dem Zeugen Hermann W***** getroffen hat.

Die Behauptung von Widersprüchlichkeiten übersieht, dass der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen nur dann mit sich selbst in Widerspruch steht, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen, oder wenn die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Widersprüchliche Feststellungen werden jedoch nicht dargetan, vielmehr legt die Beschwerde den Beweisergebnissen - neben den an sich folgerichtig gezogenen Schluss des Erstgerichtes - seine eigene, für den Angeklagten günstigere Auslegung zugrunde.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) zu I:2. und II. kann keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dartun, wobei die Beschwerde unter Bezugnahme auf das vom Angeklagten behauptete Aufsuchen einer Donaulandfiliale unmittelbar vor der Tat abermals unverkennbar das Ziel hat, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten einmal mehr selbst beweiswürdigend doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen. Über die Berufung gegen den Strafausspruch wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

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